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Auch soll in den Faͤllen, in welchen zeitliche Zuchthausstrafe eintritt, diese durch
koͤrberliche Zuͤchtlgung geschaͤrft werden.
Art. 296.
Gleiche Strafe, nach dem im vorhergehenden Artikel festgesetzten Unterschiede,
hat Derjenige verwirkt, welcher eine Frauens= oder Manns-Person zur naturwidrigen
Vefriedigung des Geschlechtstriebes durch Anlegung von Gewalt, gefährliche Bedro-
bung oder arglistige Betkubung ihrer Sinne mißbraucht hat.
II. Verführung zur Unzucht.
Art. 297.
Wer eine Person, die das vierzehente Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat,
zur Unzucht mißbraucht, ist nach Verschiedenheit der im Art. 295 genannten Fälle
mit der auf die Nothzucht gesehten Strafe zu belegen; sollte sich jedoch ergeben,
daß eine zu solchem Zwecke mißbrauchte Frauensperson schon mannbar gewesen ist,
so kann im Falle der Ziffer 3 des Art. 295 bis zum niedrigsten geseblichen Maaße
des Arbeitohauses herabgestiegen werden.
Ist gegen die Person Gewalt (Art. 295) gebraucht worden, so darf auf keine
haringere, als die, in der Ziffer 2 des erwähnten Artikels bestimmte. Strafe erkannt
erden.
Art. 298.
Haben Mlegeeltern, Vormünder, Beichtväter, Erzieher oder Lehrer, Vorsteher
der Aufseher von oͤffentlichen Anstalten ihr Verhaͤltniß zu ihren Pflegekindern,
Mündeln, Beichtkindern, Zöglingen oder Untergebenen dazu mißbraucht, diese Personen
zur Unzucht zu verfuͤhren, so sind die Thaͤter, wenn die verfuͤhrte Person das vierzehente
Jahr zuruͤckgelegt hatte, mit dem Verluste der buͤrgerlichen Ehren- und der Dienst-
chte und mit Kreisgefaͤngniß, nicht unter sechs Monaten, zu bestrafen.
Art. 299.
tin. Wer eine wahnsinnige, blödsinnige oder in dem Zustande der Vetzubung befind-
iche Person zu Befriedigung der Wollust mißbraucht, soll mit Kreisgefängniß be-
raft werden.
Art. 300.
Wegen Nothzucht und Verfuͤhrung zur Unzucht kann Untersuchung und Strafe
auf Klage der mißbrauchten Person, oder, selbst gegen ihren Willen, auf Klage
s Ehemannes oder ihrer Eltern, verhaͤngt werden.
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ihre
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