Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Die gleichen Sttafen treten gegen den Ehemann ein, wenn er seiner Ehefrau 
zur Unzucht befoͤrderlich ist. 
Art. 310. 
VII. Widernatürliche Unzucht. 
Wer sich widernatürlicher Unzucht schuldig macht, soll, im Falle eines dadurch 
erregten öffentlichen Aergernisses, oder auf Klage des Beleidigten, mir Kreisgefäng- 
niß, nicht unter sechs Monaten, bestraft werden. 
Statt des Beleidigten sind auch dessen Eltern oder Ehegatte, selbst wider den 
Willen des Ersteren, zur Klage berechtigt. 
Sechstes Kapitel. 
Von Raub und Erpressung- 
I. Raub. 
Art. 511. 
#a) Begriff. 
Wer sich fremdes bewegliches Gut durch thätliche Gewalt gegen eine Person, 
oder durch Drohung auf Leib oder Leben gegen dieselbe zueignet, ist des Raubes 
schuldig. 
Art. 312. 
5) Strafe. 
Der Raub ist nach folgenden Bestimmungen zu bestrafen: 
1) Der Räuber soll mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft werden, wenn eine 
Person in Folge der, ohne die Absicht zu tödten, an ihr verübten Gewalthand= 
lungen das Leben verloren hat, oder, um ihr die Entdeckung verborgener Hab' 
seligkeiten abzupressen, körperlich gepeinigt, oder durch die erlittenen Mißhand- 
lungen entweder verstümmelt, oder in Lebensgefahr, oder in eine Geisteszerrsttung 
oder Krankheit des Körpers, wobei keine Wiederherstellung zu hotfen, verseßt 
worden ist. 
2) Ist eine Person in geringerer, als der vorerwähnten Art beschädigt worden, so 
trite Zuchthausstrafe bis zu fünfzehen Jahren ein:
	        
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