Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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5) Ist eine Person zwar thaͤtlich, jedoch ohne Beschaͤdigung mißhandelt, oder ist 
das Geraubte durch lebensgefaͤhrliche Drohungen erpreßt worden, oder betraͤgt 
der Werth des Geraubten mehr, als fuͤnfhundert Gulden, so ist der Raͤuber mit 
Zuchthaus bis zu zwoͤlf Jahren zu bestrafen. 
4) Wenn der Raub ohne thaͤtliche Mißhandlung oder lebensgefaͤhrliche Drohungen 
begangen worden, soll zweijähriges Arbeitshaus bis achtjähriges Zuchthaus er- 
kannt werden; doch sind die Gerichte ermächtigt, in den leichtesten Fällen, na- 
mentlich wenn die gebrauchte Gewalt und der Betrag des Geraubten sehr gering 
waren und überdieß der Thäter das siebenzehente Jahr noch nicht zurückgelegt 
hatte, bis zu Einjährigem Arbeitshause herabzusteigen. 
Wäre der Räuber in eine Wohnung eingestiegen oder eingebrochen, oder zur 
Nachtzeit eingedrungen oder eingeschlichen, oder hätte er den Raub mit Waffen ver- 
übt, oder sich durch Schwärzen des Gesichtes, Masken oder auf andere Weise un- 
kenntlich zu machen gesucht, so ist die an sich verwirkte Strafe wegen solcher Umstände 
um zwei bis fünf Jahre, erforderlichen Falles nicht blos innerhalb der unter den 
Siffern 2 bis 4 bestimmten Strafgränzen, zu erhöhen. 
Wüch ist in Fällen, in welchen auf zeitliches Zuchthaus erkannt wird, diese Strafe 
ledesmal durch brperliche Züchtigung zu schärfen. 
, Bei Ausmessung der in den Ziffern 2 bis 4 festgesesten, sowie der weiterhin 
für d ie namhaft gemachten Erschwerungen bestimmten, Strafen hat der Richter vor- 
glich auf die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder Drohung, auf den Werth 
des geraubten Gutes, sowie darauf zu sehen, ob mehrere erschwerende Umstände zu- 
sammenrrefen, und ob der Räuber, sofern er zu Verübung der That Gebrauch von 
affen gemacht sich zuvor absichtlich damit versehen oder dieselben zufällig zur Hand 
gehabt hatte. · 
Art. 513. 
ri“ Wer bewaffnet in räuberischer Absicht auflauert, soll mit Arbeirshaus bis zu 
drei Jahren bestraft werden. * 
II. Erpressung. 
Art. 314. 
*!# Wer, außer dem Falle des Raubes (Art. 311). Thätlichkeiten oder Drohungen 
nwendet und dadurch einer Person eine Handlung oder Unterlassung abnöthigt, um
	        
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