Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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folgenden Bestimmungen, und zwar in dem Maaße gestraft werden, daß die Ruͤck- 
fallsstrafe zu der durch den neuen Diebstahl verwirkten Strafe hinzugefuͤgt wird. 
b) Strafe. 
Art. 335. l 
Der erste Ruͤckfall ist zu strafen: 
1) mit Kreisgefaͤngniß, nicht unter drei Monaten, wenn der Dieb wegen eines 
fruͤheren Diebstahles zu einer Gefaͤngnißstrafe gerichtlich verurtheilt worden; bei 
Bemessung der Strafe ist der fruͤher zugleich verwirkte Verlust der buͤrgerlichen 
Ehren- und der Dienst-Rechte, nach seiner Bedeutung für den Thäter, oder die 
damals erkannte Surrogatstrafe, in angemessener Weise zu berücksichtigen 
(Art. 127, Absaßz 6); 
2) mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, wenn der Dieb früher zu einer Arbeits- 
haus= oder Zuchthaus-Strafe verurtheilt worden ist. 
Art. 356. 
Vei dem zweiten Rückfalle trifft den Dieb Arbeitshaus, 
1) nicht unter Einem Jahre, wenn zwei Gefängnißstrafen vorausgegangen sind; 
2) nicht unter zwei Jahren, wenn sich unter den vorhergegangenen Strafen eine 
Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe befindet; 
5) nicht unter drei Jahren, wenn beide frühere Strafen im Arbeirs= oder Zucht- 
Hause zu erstehen waren. 
Art. 337. 
Die weiteren Ruͤckfaͤlle sind mit dreijaͤhrigem Arbeitshause bis zehenjaͤhrigem 
Zuchthause zu bestrafen. 
Die Zuchthausstrafe ist durch koͤrperliche Zuͤchtigung zu schaͤrfen. 
Art. 358. 
Wer sich, nachdem er wegen eines polizeilich zu bestrafenden Diebstahles zweimal 
verurtheilt worden, von Neuem eines solchen Vergehens schuldig macht, soll von den 
Gerichten zu der Strafe des Art. 322, Ziffer 1, verurtheilt werden, und es treten 
von da an in Wiederholungsfällen die in den Art. 355 bis 337 bestimmten Rück- 
fallsstrafen ein. 
Art. 339. 
Entwendungen unter Ehegatten und Verwandten. # 
Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, zwischen Verwandten oder Verschwi- 
gerten in auf= und absteigender Linie, zwischen Geschwistern oder im zweiten Grade
	        
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