Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 362. 
IV. Betrug bei dem Schuldenwesen. 
Wer bei bevorstehendem oder ausgebrochenem Gante durch betruͤgerische Hand- 
lungen einzelne Glaͤubiger vor anderen beguͤnstigt, oder, um seine Glaͤubiger zu ver- 
kuͤrzen, Geld oder geldeswerthe Sachen heimlich zuruͤckbehaͤlt oder auf die Seite 
schaffr, Activforderungen verschweigt oder deren Bezahlung heimlich annimmt, oder 
erdichtete Glaͤubiger aufstellt, soll nach den Bestimmungen des Art. 352, Absas 2, 
bestraft werden. 
Art. 365. 
V. Fahrläßiges Schuldenmachen. 
Wer sich in gewagte, mit seinem Vermögen in offenbarem Mißvberhältnisse 
stehende, Unternehmungen eingelassen, oder übermäßigen Aufwand gemacht, seinen 
Erwerbszweig vernachlaͤßigt, bedeutende Summen im Spiele verloren, eine notorisch 
unordentliche Haushaltung gefuͤhrt, oder andere aͤhnliche Handlungen begangen hat 
und hierdurch in Gant gerathen ist, soll, nachdem das Ganterkenntniß Rechtskraft 
erlangt hat, mit Gefaͤngnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten belegt werden. 
VI. Betrügerischer Bankerott. 
Art. 564. 
. Ein Handelsmann, Wechsler oder Fabrikant, welcher in den Zustand der Zah- 
ungsunfähigkeit gekommen ist, soll des beträgerischen Bankerotzes för schuldig er, 
achtet werden: 
1) wenn er seine Handelsbücher auf die Seite geschafft hat, oder wenn die vorge- 
legten Handelsbücher falsche Einträge enthalten; 
2) wenn er Ausgaben oder einen erlittenen Verlust fälschlich vorgegeben, 
3) wenn er irgend etwas an Geld oder an geldeswerthen Sachen oder Papieren 
oder an Activforderungen verheimlicht, oder auf die Seite geschafft, oder wenn 
er falsche Schulden angegeben, 
4) wenn er seine Gläubiger durch falsche oder verkleidete Geschäfte verkürzt hat; 
5) wenn er Dasjenige, was er in Handelsgesellschaften an Geld oder an geldes- 
werthen Sachen oder Papieren, in Folge besonderen Auftrages oder einer Hinter- 
legung, von Anderen erhalten, zum Nachtheile des Vollmachtgebers oder Hinter- 
legenden für sich verwendet hat; « 
6) wenn er noch zu der Zeit, wo er schon überschuldet war, neue Schuldverbindlich- 
keiten, welche sein Betriebscapital oder Actiovermogen um die Hälfte überstei-
	        
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