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weitere Verbrektung des Feuers wahrscheinlich war, zu Einlegung desselben
gewählt, oder, um seine weitere Verbreitung zu bewirken, die Löschmittel
entfernt oder unbrauchbar gemacht hatte.
5) Ist die Brandstiftung. von keinem der vorerwähnten Umstände begleitet, so kst
der Thäter mit zehen= bis zwanzigjährigem Zuchthause zu bestrafen.
In den unter Ziffer 2 und 5 angeführten Fällen hat der Richter bei Ausmessung
der Strafe hauptsächlich auf die größere oder geringere Gefahr für Menschenleben,
auf die nähere oder entferntere Gefahr der Verbreitung des Feuers, und auf die
Größe des verursachten Schadens Rücksicht zu nehmen.
Art. 579.
Wer Handlungen vornimmt, durch welche eine Brandstistung (Art. 378) erst
vorbereitet wird (vergl. Art. 65), ist mit Arbeitshaus bis zu drel Jahren zu bestrafen-
Art. 380.
Anzündung anderer Gegenstände.
Wer Waldungen, Torfmoore, noch nicht abgeerndtete Fruchtfelder, einsam stehende
unbewohnte Gebäude, abgesonderte Holzvorräthe, oder andere dergleichen Gegenstände,
ohne Gefahr für Wohnungen oder ondere Aufenthaltsorte von Menschen (vergl.
Art. 578), in Brand steckt, soll, mit Rücksicht auf die durch Verbreitung des Feuers
etwa begründete Gefahr für Menschenleben, auf den Umfang der Gefahr für Eigem
thum und die Größe des verursachten Schadens, zu Einjährigem Arbeitshause bis
zehenjährigem Zuchthause, in leichteren Fällen zu Kreisgefängniß bis zu Einem Jahre,
verurtheilt werden.
Art. 881.
Das Anzünden der eigenen Wohnung oder Sache, ohne Gefahr für Menschen
oder fremdes Eigenthum, hat nur dann gerichtliche Strafe zur Folge, wenn solches
in betrüglicher Absicht geschehen ist.
In diesem Falle tritt die Strafe des erschwerten Betruges (Art. 355) ein.
Art. 8582.
Das Verbrechen (Art. 378 bis 381) ist vollendet, sobald die Sache, an welche
Brand gelegt worden, hierdurch in Flammen gerathen ist.
Bei dem Anzünden von Waldungen und Torfmooren genügt es, wenn bas
Feuer, auch ohne Flamme, den Gegenstand zu verzehren begonnen hat.