Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 383. 
Wenn das angelegte Feuer zwar ausgebrochen war, jedoch der Thaͤter dasselbe 
auf der Stelle wieder geloscht hat, so daß, außer dem durch den Ausbruch des Feuers 
selbst verursuchten Schaden, kein weiterer entstanden ist, so hat der Richter auf Kreis- 
gZefüngniß, nicht unrer drei Monaten, zu erkennen. 
Ist das angelegte Feuer durch den Thäter gelöscht worden, ehe#es zum Aus- 
bruche gekommen, so finden die Bestimmungen des Art. 73 Anwendung. 
Art. 384. « 
Il-Feuer-Vetwahrlosung. 
Wer die in den Polizeiverordnungen zu Verhütung eines Brandungläckes ertheilten 
Vorschriften bernachläßigt oder überhaupt die gehörige Vorsicht im Gebrauche des 
euers und Lichtes versäumt und durch solche Fahrläßigkeir an fremden Gebäuden 
oder Sachen einen Brand berursacht, deßgleichen, wer das in seiner Wohnung aus- 
gebrochene Feuer zu verheimlichen sucht und auf diese Weise die Unterdrückung 
sselben durch fremde Huͤlfe verhindert, soll mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden 
oder mit Gefaͤngniß bis zu Einem Jahre bestraft werden. 
Ist in Folge einer solchen Verschuldung durch den Brand ein Mensch getoͤdtet 
oder lebensgefaͤhrlich verletzt worden, so kommen zugleich die Strafbestimmungen 
*v Tödrung oder Körperverlesung aus Fahrläßigkeit (Art. 251, 267), nach den 
rundsägen der Art. 115 und 121, zur Anwendung. 
Eilftes Kapitel. 
Von Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthumes. 
Art. 385. 
· Rechtswidrige Beschaͤdigung oder Zerstoͤrung fremden Eigenthumes soll, wofern 
nicht hoͤhere Strafe nach den--Bestimmungen der Art. 386 und 389 bis 391 verwirkt 
geahndet werden: 
1) mit polizeilicher Strase, wenn der verursachte Schaden nicht wehr, als zehen 
Gulden, beträgt; 
2) mit Gefängniß von. acht Tagen bis zu drei Monaten, wenn sich der Schaden 
uͤber zehen bis zu Einhundert Gulden belauft; 14*
	        
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