fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

) Abbestellung 
von Extra— 
posten. 
m) Entgegen— 
sendung von 
Extrapost- 
pferden und 
Wagen. 
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so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und 
Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Ge- 
brauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein 
Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, 
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädig- 
ung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, 
den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für fünf 
Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegen- 
gesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu 
finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten 
ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu 
welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der 
Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige 
Wartegeld zu zahlen. 
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 
Kilometer, 
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte 
der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt 
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung 
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer 
Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte 
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und 
Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,
	        
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