Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 395. 
Ist die Wilderei oder die Verletzung des Jagdrechtes an wilden Schweinen, 
Hirschen, Rehen, Auerhahnen oder Fasanen begangen worden, ohne jedoch von einem 
der, in den Art. 596 und 397 angefährten, erschwerenden Umstände begleitet zu sepn“ 
so soll die Wilderei mit Kreisgefängniß bis zu drei Monaten, die Verlegung des 
Jagdrechtes, je nachdem sie innerhalb oder außerhalb der Waldungen erfolgt ist, min 
Bezirbögefängniß, nicht unter acht Tagen, oder mit Geldbuße von zehen bis fünßzit 
Gulden, bestraft werden. 
Geschehen die Vergehen in einem eingefriedigten fremden Jagdbezirke, so ist dieser 
Umstand als ein besonderer Erschwerungsgrund anzusehen. 
Werden dergleichen Vergehen an anderem, als dem im ersten Absaße benonnten, 
Wilde verübt, so tritt polizeiliche Bestrafung ein. 
Art. 596. 
Widerseßzt sich der Wilderer oder der das Jagdrecht Verlehende den ihn bei der 
That betretenden Jagdberechtigten, den Forstdienern oder anderen, zur Aufsicht über 
die Jagd bestellten, Personen, so ist derselbe nach folgenden Bestimmungen zu strafen? 
1) geschah die Widersetlichkeit durch blose Drohungen, ohne Gewalt, so tritt Kreis' 
gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre, bei thätlicher Widerseßlichkeit 
Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, ein; . 
2)hattesichderThätermitWaffenauflebensgefährlicheWeifezurWehregesetzt- 
so soll er mit Arbeitshaus, nicht unter vier Jahren, bestraft werden. 
Art. 397. 
Kreisgefaͤngniß, nicht unter sechs Monaten, tritt gegen den Wilderer ein: 
1) wenn aus dem Zusammenflusse mehrerer noch unbestrafter Wildereivergehen er“ 
hellt, daß derselbe das Wildern gewerbsmäßig treibt; 
2) wenn sich der Thäter durch Vermummung oder auf andere Weise unkenntlich 
gemacht und auf Anrufen der Jagdberechtigten, der Forstdiener oder anderer, 
zur Verfolgung der Wilderer bestellten, Personen sich nicht zu erkennen gegeben hat- 
Würde der das Jagdrecht Verlehende sich eine solche Handlungsweise (Ziffer 1 
und 2) zu Schulden kommen lassen, so hat er die gleiche Strafs verwirkt. 
Art. 398. 
In allen Fällen, in welchen gegen einen Wilderer oder einen das Jagdrecht 
Verlehenden auf Serafe erkannt wird, findet auch die Confiscation des zu dem Ver- 
gehen benützten Schießgewehrs oder derjenigen Jagdgeräthschaften Statt, welche zum 
Einfangen des Wildes gebraucht worden sind.
	        
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