Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Dritter Titel. 
Von Vergehungen wider die Pflichten des öffentlichen Dienstes. 
  
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
« Art. 599. 
Zu den öffentlichen Dienern, auf welche die nachfolgenden Bestimmungen An- 
wendung finden, sind zu rechnen: 
) die Justiz- und Verwaltungs-Beamten, welche im Hof= oder Civilstaats-Dienste, 
bei der Hofdomänenkammer und dem Kriegsministerium angestellt sind; ferner 
die ständischen Beamten, und die Kirchen= und Schul-Diener; 
2) die standesherrlichen und ritterschaftlichen Justiz-, Polizei= und Forst-Beamten, 
soweit ihnen die Eigenschaft von Staatsdienern zukommt; 
3) die Gehölfen der unter den Ziffern 1 und 2 genannten Beamten, wenn sie ent- 
weder eidlich oder durch Handgelübde an Eidesstatt in Pflichten genommen sind. 
Dahin gehdren insbesondere: Oberamts= und Amts-Actuare, Kameralamts- 
g„ buchhalter, Forst- und Notariats-Assistenten, Referendaͤre und Vicare; 
èdie bei den Amtskörperschaften, den städtischen und Land-Gemeinden, und bei 
den unter öffentlicher Aufsicht und Leitung stehenden Anstalten, Seiftungen oder 
anderen Verwaltungen angestellten Beamten, mit Einschluß der Gemeinderäthe 
und gewählten Gerichtsbeisitzer; 
ö die untergeordneten Gehuͤlfen und Diener der Obrigkeit, soweit sie zu oͤffentlichen 
Dienstverrichtungen ordnungsmaͤßig bestellt ünd deßhalb eidlich oder durch Hand- 
geluͤbde an Eidesstatt in Pflichten genommen sind; 
8) die zum Dienste des Publicums fuͤr besondere Geschaͤfte oͤffentlich ernannten 
oder ermaͤchtigten, und deßhalb foͤrmlich in Pflichten genommenen, Personen. 
Art. 400. 
brech Wenn ein oͤffentlicher Diener sein Dienstverhaͤltniß zu Veruͤbung gemeiner Ver- 
hen oder Vergehen mißbraucht, so finden zwar, soweit ein solcher Misßbrauch nicht 
6 ein besonderes Dienstvergehen bezeichnet ist, die gegen solche Handlungen angeord- 
weren Strafen Statt; jedoch soll die Eigenschaft des Thäters, als öffentlichen Dieners, 
zu solchen Fällen als ein besonders erschwerender Umstand gelten. 
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