Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zweites Kapitel. 
Von Verletzung allgemeiner Dienstpflichten der öffentlichen Diener. 
Art. 406. 
1. Verletzung der Amtsverschwiegenheit. 
Wer aus eigennütziiger Absicht, oder um dem Staate, einer Körperschaft, oder 
einer Privatperson Nachtheil zuzuziehen, Thatsachen, welche ihm blos durch seine 
Amtsverhaͤltnisse bekannt geworden, oder die ihm anvertrauten Acten oder Urkunden 
anderen, als den hierzu berechtigten, Personen mittheilt oder bekannt macht, soll, 
wenn seine Handlung nicht unter die strengeren Strafbestimmungen gegen Bestechung 
oder gegen andere Verbrechen fällt, zur Dienstentlassung verurtheilt werden. 
Aüger den genannten beiden Fällen wird die Verlehung der Amtsberschwiegenheit 
nach Maaßgabe des Art. 405 von der vorgesetzten Dienststelle geahndet. 
I. Bestechung im Amte- 
Art. 407. 
Wer, um eine Amtshandlung entweder auf eine pflichtwidrige Art vorzunehmen 
pflichtwidrig zu unterlassen, ein Geschenk oder einen andern, ihm nicht gebühren- 
en, Vortheil angenommen, oder sich zur Annahme des Versprochenen bereit gezeigt 
* ist wegen Bestechung mit dem Verluste der buͤrgerlichen Ehren- und der Dienst- 
echte und mit Geldbuße bis zu dreihundert Gulden zu bestrafen- 
Art. 408. 
Die Strafe der Bestechung findet Statt, das zum Zwecke der Bestechung bestimmte 
Geschenk mag dem dfemtlichen Diener felbst oder seinen Angehörigen gegeben worden 
byn wofern er nur im letztern Falle die Geschenkannahme erfahren und nicht inner- 
alb drei Tagen nach erlangter Kenntniß seinem Amtsvorgesetzten oder dem Gerichte 
nheige davon gewacht hat. 
Der Diener, welcher zwar das ihm selbst überreichte Geschenk zurückgewiesen, 
,. er das seinen Angehörigen zugekommene zuröckgegeben, den Vorgang aber nicht 
nierhalb drei Tagen nach der Jurückweisung, oder nach erlangter Kenntniß von der 
Gnahme des Geschenkes durch seine Angehörigen, zur Anzelge gebracht hat, ist mit 
eldbuße von fünfundzwanzig bis zu zweihundert Gulden zu bestrafen. 
oder 
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