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Die gleiche Strase tritt ein, wenn er von der Zuruͤckweisung eines Geschenkes
durch seine Angehoͤrigen innerhalb der erwähnten Frist Anzeige zu machen unterläßt.
Art. 409.
II. Geschenkannahme in Parteisachen.
Ein öffentlicher Diener, welcher von einer Partei, deren Angelegenheit bei seiner
Amtsstelle anhängig ist, irgend ein Geschenk annimmt oder wissentlich durch Andere
empfängt, soll mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden.
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn die Geschenkannahme zwar nach Erledigung
jenler Angelegenheit, jedoch in Beziehung auf dieselbe, erfolgt ist.
Bei einem Rükfalle ist Dienstentlassung verwirkt.
IV. Geschenkannahme von Amtsuntergebenen.
Art. 410.
Wenn Staatsbeamte (Art. 399, Ziffer 1 und 2) oder die verpflichteten Gehül'
fen derselben, außer den in den Art. 409 und 411 bezeichneten Fällen, ein Geschenk
von einem Amtsuntergebenen annehmen, so haben sie Geldbuße von fünfundzwanzig
bis zweihundert und fünfzig Gulden, beim ersten Räckfalle Gefängniß von vierzehen
Tagen bis zu drei Monaten, und bei dem zweiten Ruͤckfalle Dienstentlassung verwirkt.
Art. 411.
Die Annahme eines Geschenkes von einem Amtsuntergebenen ist erlaubt:
1) wenn der Geber mit dem Beamten bis zum vierten Grade einschließlich ver-
wandt oder verschwägert ist;
2) wenn das Geschenk in einem literarischen Producte besteht und von dem Ver-“
fasser des leßteren selbst herrührt;
§) wenn der Geldwerth einer von dem Geschenkgeber selbst producirten Sache den
Betrag von Einem Gurlden nicht übersteigt;
4) wenn Jemand einem Beamten für eine nicht in dessen Amtspflicht gelegen
außerordentliche Dienstleistung eine Belohnung schuldig zu seyn glaubt, und, vor
Reichung derselben, die Genehmigung des dem Beamten vorgesehten Departements“
chefs nachgesucht und erhalten hat.
Art. 412.
Im Falle der Bestechung (Art. 407, 408) ist das übergebene Geschenk (bergl-
Art. 161), im Falle der Geschenkannahme in Parteisachen oder von Amtsunter“
gebenen (Art. 409, 310) das angenommene Geschenk der Armenkasse am Wohnorte