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des Geschenkreichers, und, wenn dieser ein Ausländer ist, der Armenkasse am Site
des Untersuchungsgerichtes verfallen.
Wäre im Falle der Bestechung (Art. 407, 408) das Geschenk nicht mehr beizu-
schaffen, so hat der Empfänger, oder, wenn die Zurückgabe erfolgt ist, der Geber den
Werth dessolben zu erseten. «
V. Mißbrauch der Amtsgewalt.
- Art. 415.
Wer die ihm anvertraute Amtsgewalt aus Eigennuß, Haß oder Parteilichkeit
zu Bedräckung oder Mißhandlung Anderer mißbraucht, soll mit dem Verluste der
bärgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte bestraft werden.
Art. 414.
Wer eine Privatperson zum Nachtheile Anderer oder des Gemeinwesens wider-
rechtlich begünstigt, hat, wofern seine Handlung nicht in das im Art. 418 bezeichnete,
schwerere Verbrechen übergeht, Dienstentlassung verwirkt.
Art. 315. 5
Oeffentliche Diener, welche unbefugter Weise der Post oder Voten anvertraute
riefe, Pakere oder andere verschlossene Sachen ohne den Willen des Eigenthümers
Der Desjenigen, an welchen solche adressirt sind, erbrechen oder wissentlich zu diesem
kecke unberechtigten Dritten überliefern, sollen mit Geldbuße von zwanzig bis
zweihundert Gulden, oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten, bestraft werden.
Art. 416.
in Ein oͤffentlicher Diener, welcher eine eigenmaͤchtige und gesetzwidrige Handlung
der Absicht anordnet oder selbst begehr, den Bürger in der freien Ausübung
bier staats- oder gemeindebuͤrgerlichen Wahlrechte zu verletzen oder zu beeintraͤch-
gen, ist mit Gelobuße bis zu Einhundert Gulden, und im Wiederholungsfalle mit
Enstentlassung, zu bestrafen.
Art. 417.
VI. Ehrenkränkung oder Verläumdung bei Dienstverrichtungen.
ch ein öfentlicher Diener bei Ausäbung seines Amtes einer Ehren-
Verlaͤumdung schuldig macht, so kommen die Vorschriften des vierten
weiten Titel dieses Gesetzbuches zur Anwendung.
Die Gerichte haben jedo bei der Strafe die Bestimmung des
Art. 400 zu beachten. jeboch Aubmessuns
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kränkung oder
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