Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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1) mit Dienstentlassung, wenn durch solche Einmischung ein unerlaubter Vorhheil 
bezweckt oder erreicht worden ist; 
2) außerdem mit Geldbuße von zehen bis Einhundert Gulden. 
Art. 422. 
X. Unterschlagung anvertrauter Gelder. 
Wer Geld oder andere Sachen, welche ihm vermoͤge eines oͤffentlichen Amtes 
zur Verwahrung oder Ablieferung an eine Behoͤrde oder an eine Privatperson uͤber- 
geben sind, unterschlägt, hat die im Art. 347 festgesetzte Strafe verwirkt, moͤgen die 
deruntreuten Gelder oder Sachen öffentliches oder Privat-Eigenthum seyn. 
ç Die Bestimmung des Art. 345 kommt hier nicht zur Anwendung; dagegen soll 
die Strafe bei freiwillig geleistetem Ersatze nach Vorschrift des letzten Absates des 
Mrt. 342 ermäßigt werden. 
Art. 425. 
XI. Restsetzung. 
Der Strafe der Unterschlagung (Art. 3547) unterliegt gleichfalls: 
1) wer die seiner Verwaltung und Verrechnung anvertrauten Geld= oder anderen 
Vorräthe unterschlägt, es geschehe solches durch Angriff der schon in seiner 
amtlichen Verwahrung befindlichen, oder durch Veruntreuung der von ihm für 
5 seine Verwaltung eingezogenen, Gelder oder Sachen; 
wer seinen Privatglaͤubiger dadurch befriedigt, daß er Dasjenige, was dieser 
seiner Amtsverwaltung schuldig ist, statt dessen zu entrichten uͤbernimmt, und 
m hierauf fuͤr die geschehene Entrichtung eine amtliche Bescheinigung ausstellt, 
ohne der Verwaltung Ersatz zu leisten; 
wer betruͤglicher Weise, mit der Absicht zu veruntreuen, Gelder, die ihm im Amte 
anvertraut sind, auf Zinsen ausleiht, die er fuͤr sich bezieht. 
Lorbe der Beamte solche Gelder nicht in jener Weise und ohne die Absicht der 
v gungrrenung zu seinem Vortheile auf Zinsen ausgeliehen, oder hat er ohne Ermäch- 
gemä6 ein Anlehen für sich selbst aus der Kasse erhoben, dasselbe aber der Wahrheit 
"verrechnet, so ist er mit Dienstentlassung zu bestrafen. 
en on der veruntreuten Summe sind diejenigen eigenen Forderungen des Beamten 
Guthaben, Besoldung und dergleichen in Abzug zu bringen, welche zur Zeit der 
Reruntreuung, oder, wenn sich jene nicht ermitteln läßt, zur Zeit der Entdeckung des 
estes schon erwachsen waren. 
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