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Art. 436.
2) Durch untergeordnete Diener.
Gerichtsdiener, Aufseher und Waͤchter der Gefangenen, welche diese muthwillig
oder boshaft mißhandeln, sollen, neben der auf die That an sich gesetzten Strafe, mit
Kreisgefaͤngniß bis zu sechs Monaten, und im Falle einer groben Mißhandlung oder
bei einem Rückfalle mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte
und mit Kreisgefängniß bis zu Einem Jahre, bestraft werden.
Art. 456.
e) Befreiung von Gefangenen.
Gerichtspersonen, Vorsteher von Strafanstalten, Gefangenwärter und Ausfseher,
welche die Entweichung eines Gefangenen aus der Strafanstalt oder aus dem Ge-
fängnisse bewirken oder begünstigen, sollen mit Arbeitshaus bestraft werden.
Ist die Entweichung durch die Fahrläßigkeit solcher Beamten oder Diener ver-
anlaßt worden, so tritr Geldstrafe bis zu Einhundert Gulden oder Gefängniß bis zu
drei Monaten ein.
1Beugung des Rechte.
Art. 437.
Richter, welche wissentlich äber einen Unschuldigen eine Strafe, oder über einen
Schuldigen eine härtere, als die gesetzlich verwirkte, Strafe verhängen, sind, wenn
auf solche Art eine der in dem Art. 228 bezeichneten Strafen erkannt worden, nach
Vorschrift der Art. 228 und 229, oder, wenn die widerrechtlich ausgesprochene Strafe
in Gefaͤngniß besteht, mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst=
echte, und bei eingetretener Pollziehung tener Strafe zugleich nach Maaßgabe des
2756 zu bestrafen.
Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn ein Richter willkürlich, ohne ein rechts-
Fe oder gegen ein lossprechendes Erkenntniß, an einer Person eine Strafe
zieht.
Art. 338.
Rlchter, welche bei Entscheidung eines Rechtsstreites oder bei Vollziehung eines
rechtkraͤftige
n Erkenntnisses wissentlich Ungerechtigkeiten begehen, haben den Verlust.
chen Ehren= und der Dienst-Rechte zu erwarten.
Strafe unterliegt auch derjenige Richter, welcher einen Angeschuldigten,
ld in den Acten erwiesen ist, aus Parteilichkeit entweder losspricht, oder-
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