Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

227 
II. Untreue. 
Art. 456. 
Oeffentliche Rechtsanwälte, welche absichtlich zu Gunsten der Gegenxartei und 
zuam Nachtheil ihrer eigenen Partei handeln, oder beiden Parteien in derselben 
Rechtesache durch Rath oder Beistand dienen, haben Gefängniß bis zu sechs Monaten, 
und in schwereren Fällen den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, 
neben der bleibenden Entziehung des Rechtes zur Prarxis, verwirkt. 
Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche absschtlich ihrer Partei schädliche Rath- 
schläge ertheilen. 
Art. 457. 
Machen ssch öffentliche Rechtsanwälte aus Eigennuh geflissentlicher Verzögerung 
der ihnen in ihrem Verufe anvertrauten Geschäfte schuldig, so sind sie mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten, bei dem ersten Rückfalle mit zeitlicher, und bei dem zweiten 
mit bleibender Entziehung des Rechtes zur Praris, zu bestrafen. 
Art. 458. 6 
Oeffentliche Rechtsanwälte, welche gegen besseres Wissen und aus Eigennutz 
unkundige Personen zu muthwilligen Prozessen verleiten, sollen mit Geldbuße von 
Einhunder bis dreihundert Gulden, in schwereren Fällen zugleich mit zeitlicher oder 
leibender Entziehung des Rechtes zur Praxis, bestrast werden. 
Art. 459. 
III. Medicastriren. , 
Wundarzte, Hebammen und Apotheker, welche sich gegen die gesundheitspolizei- 
ichen Vorschriften der Heilung von Krankheiten unterziehen, haben, wenn bei solcher 
gesetzwiorigen Ausuͤbung der Heilkunst durch ihr Verschulden ein erheblicher Schaden 
gestiftet worden ist, neben der sonst verwirkten Strafe, die zeitliche oder nach Um- 
ständen die bleibende Entziehung ihrer oͤffentlichen Berechtigung zu erwarten. 
Art. 460. 
IV. Verweigerung ärztlicher Hülfe. 
drin Wenn öffentlich aufgestellte Aerzte, Wundärzte, Hebammen und Apotheker in 
we genden Fällen die Hülfe ihrer Kunst oder die Abgabe von Arzneimitteln ver- 
„ gert haben, und dadurch Jemand an seiner Gesundheit Schaden zugefügt worden 
so soll gegen die Schuldigen Geldbuße bis zu Einhundert Gulden, in schwereren 
* zeitliche Entziehung, und bei einem Ruͤckfalle bleibende Entziehung der oͤffent- 
en Berechtigung, erkannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.