Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 461. 
V. Unterlassene Anzeige einer Geburt. 
Aerzte, Wundärzte oder Hebammen, welche pflichtwidrig eine Niederkunft, der 
sie vermöge ihres Berufes beigewohnt haben, anzuzeigen unterlassen, sollen mit Geld- 
buße bis zu Einhundert Gulden, und, wenn solches vorsätzlich geschehen ist, mit zeit- 
licher oder bleibender Entziehung der öffentlichen Berechtigung, bestrafe werden. 
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Art. 362. 
Alle seither bestandenen Gesehße, Verordnungen und Gewohnheiken, welche die 
gerichtliche Aburtheilung der, den Bestimmungen dieses Gesetzbuches unterliegenden, 
Verbrechen und Vergehen betreffen, werden hiermit außer Wirksamkeit geset. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Geseßzbuches 
beauftragt. · 
Gegeben, Stuttgart den 1. März 1859. 
Wilheim. 
Der prooisorische Chef des Departements der Justiz! 
Geheimer Rath v. Schwsb. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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