Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zeitpunkte in Wirksamkeit, mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 14, Absatz 2, 
des Strafgeseßbuches, soweit durch solche die vor jenem Zeitpunkte zur Arbeitshaus- 
strafe ersten Grades Verurtheilten getroffen werden würden. 
Polizeihausstrafen, welche vor dem erwähnten Zeitpunkte rechtskräftig erkannt 
worden sind, werden in dem Kreisgefängnisse vollzogen. 
Art. 5. 
Rechtskräftig erbannte, aber noch nicht vollzogene, Schärfungen der Freiheits- 
strafen werden, soweit sie in dem Strafgesehbuche abgestellt sind, dem Verurtheilten 
erlassen. . 
Art. 6 
Frauenspersonen, auf welche der Art. 18 des Strafgesehbuches Anwendung sindet, 
sind in einer abgesonderten Abtheilung einer Strafanstalt unterzubringen, bis das 
Bedürfniß eines größeren Raumes die Errichtung einer besonderen Anstalt erforder- 
lich macht. 
Art. 7. 
Ueber die im Strafgesehbuche nicht erwähnten Vergehen, deren Bestrafung bis- 
her den Gerichten zugesianden, haben diese auch fernerhin bis zu Erscheinung des 
Polizeistrafgesehes nach den derzeit noch geltenden Normen zu erkennen. 
Art. 8. 
Bei Vergehen, welche nach dem Strafgesehbuche den Verlust der bürgerlichen 
Ehren= und der Dienst-Rechte nicht zur Folge haben, sollen auch die Bestimmungen des 
bestehenden bürgerlichen Rechtes über Infamie, sofern dieselben auf solche Ueber- 
tretungen anwendbar wärco, keine Anwendung mehr finden, vorbehältlich dessen, was 
in dem Geseße über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen weiter 
bestimmt werden wird. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. März 1839. 
Wilheilm. 
Der provisorische Chef des Departement5 der Justiz: 
Geheimer Rath v. Schwab. 
Auf Befehl des Königs= 
Der Seaats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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