Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Der Revers, auf dessen möglichste Uebereinstimmung von allen Reglerungen 
Bedacht, genommen werden wird, muß jedenfalls die Antzabe des Theilverhältnisses 
zur Mark feinen Silbers, dann des Werthes in Thakern und Gulden und die aus- 
drückliche Bezeichnung als. Vereinsmünze enthalten. 
Art. 8. 
Es sollen vom 1. Januar 1838 bis dahin 18342 an Vereinsmuͤnze mindestens 
zwei Millionen Stücke, und zwar jährlich zum dritten Theile, ausgeprägt werden, 
und es verpflichret sich ein Jeder der contrahirenden Staaten, hieran nach dem 
Maaßstabe seiner Bevölkerung Antheil zu nehmen. 
Die ferneren Ausprägungen von Vereinsmünzen nach Ablauf des vorbestimmten 
Zeitraums sollen, sofern darüber eine anderweite Vereinbarung nicht erfolgt, in dem 
Maaße fortgeseht werden, daß innerhalb jedesmaliger vier Jahre mindestens ebenfalls 
zwei Millionen Stücke, unter Aufrechthaltung des angenommenen Vertheilungs- 
Maaßstabes, ausgeprägt werden. 
Ueber die erfolgren Ausprägungen werden die contrahirenden Regierungen am 
usse jedes Jahres sich gegenseitig Nachweisung zugehen lassen. 
Artt. 10. 
Die contrahirenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen 
begenseitig von Zeir zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht 
prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander 
Mittheilung machen. Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der 
inen oder der Andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Ge- 
wichte den vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, über- 
nimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schieds- 
richterlicher Entscheidung, saͤmtliche von ihr gepraͤgte Vereinsmuͤnzen desjenigen Jahr- 
gangs, welchem die fehlerhafte Ausmuͤnzung angehoͤrt, wieder einzuziehen. 
Art. 11. * 
Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silber- 
zen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusehen, auch eine Außer- 
setung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist 
mindestens vier Wochen festgesent und wenigstens drei Monate vor ihrem Ab- 
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