Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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laufe oͤffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Feststellung des Werthsverhaͤltnisses- 
nach welchem zum Behufe des Uebergangs zu dem neuen Landesmuͤnzfuße (Art. 5) 
die Mänzen des iubisherigen Landesmünzfußzes eingelöst, oder in Umlauf gelassen 
werden sollen, bleibt jedoch einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten Münzen, 
einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge 
längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprüng' 
lich zukommenden Metallwerths erlitten haben, allmählig zum Einschmelzen einzus 
ziehen, und dergleichen abgenußte. Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich 
geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie, nach der von ihm 
getroffenen Bestimmung, gegenwärtig im Umlaufe sind, oder künftig werden in Um- 
lauf geseht werden, bei allen seinen Kassen anzunehmen. 
Art. 12. 
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im bkleinen Verkehre und zur Ausgleichung 
kleinere Münze nach einem leichteren Münzfuße, als dem Landesmünzfuße (Art. 5# 
und 3), in einem dem leßteren entsprechenden Nennwerthe, als Scheidemünze 
prägen zu lassen. Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich aber, nicht mehr 
Scheidemünze in Umlauf zu sehen, als zu obigem Zwecke für das Bedürfniß des 
eigenen Landes erforderlich ist. Sie werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken- 
daß die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Scheidemöünze auf jenes Maaß zurück- 
geführt und sodann Niemand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der 
kleinsten groben Münze (Art. 5) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen. 
Art. 15. 
Jeder contrahirende Staat macht sich ferner verbindlich: 
a) seine eigene Silberscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Wertb 
herunterzusehen, auch eine Außercurssehung derselben nur dann eintreten zu 
lassen, wenn eine Einlbsungsfrist von mindestens vier Wochen festgeseßzt und 
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht wor“ 
den ist; 
b) dieselbe, wenn in Folge laͤngerer Circulation und Abnutzung das Gepraͤge 
undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der
	        
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