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laufe oͤffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Feststellung des Werthsverhaͤltnisses-
nach welchem zum Behufe des Uebergangs zu dem neuen Landesmuͤnzfuße (Art. 5)
die Mänzen des iubisherigen Landesmünzfußzes eingelöst, oder in Umlauf gelassen
werden sollen, bleibt jedoch einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten.
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten Münzen,
einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge
längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprüng'
lich zukommenden Metallwerths erlitten haben, allmählig zum Einschmelzen einzus
ziehen, und dergleichen abgenußte. Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich
geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie, nach der von ihm
getroffenen Bestimmung, gegenwärtig im Umlaufe sind, oder künftig werden in Um-
lauf geseht werden, bei allen seinen Kassen anzunehmen.
Art. 12.
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im bkleinen Verkehre und zur Ausgleichung
kleinere Münze nach einem leichteren Münzfuße, als dem Landesmünzfuße (Art. 5#
und 3), in einem dem leßteren entsprechenden Nennwerthe, als Scheidemünze
prägen zu lassen. Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich aber, nicht mehr
Scheidemünze in Umlauf zu sehen, als zu obigem Zwecke für das Bedürfniß des
eigenen Landes erforderlich ist. Sie werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken-
daß die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Scheidemöünze auf jenes Maaß zurück-
geführt und sodann Niemand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der
kleinsten groben Münze (Art. 5) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.
Art. 15.
Jeder contrahirende Staat macht sich ferner verbindlich:
a) seine eigene Silberscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Wertb
herunterzusehen, auch eine Außercurssehung derselben nur dann eintreten zu
lassen, wenn eine Einlbsungsfrist von mindestens vier Wochen festgeseßzt und
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht wor“
den ist;
b) dieselbe, wenn in Folge laͤngerer Circulation und Abnutzung das Gepraͤge
undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der