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von ihm getroffenen Bestimmung gegenwärtig im Umlaufe ist, oder künftig
wird in Umlauf gesetzt werden, allmählig zum Einschmelzen einzuziehen, auch
nach dem nämlichen Werthe
ID) seine Silberscheidemünzs aller Art in näher zu bezeichnenden Kassen auf Ver-
langen, gegen grobe in seinen Landen cursfähige Münze, umzuwechseln.
Die zum Ummwechseln bestimmte Summe darf jedoch nicht unter Einhundert
Thalern, beziehun sweise Einhundert Gulden, betragen.
Art. 14.
Durch gegenwaͤrtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münz-Convention
d. München den 25. August 1857, und der besondern Uebereinkunft über die
Scheidemünze von demselben Datum, nichts geändere werden?.
Art. 15.
Die contrahirenden Stäaten werden alle Gesehe und Verordnungen, welche zur
Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen Convention ergehen werden,
vngleichen die zu deren Ausführung unter Einzelnen von ihnen etwa zu Stande kom-
menden Vereinbarungen sich einander mittheilen.
Art. 16.
Saͤmmtliche Regierungen sichern sich gegenseitig zu, der Begehung von Muͤnzver-
rechen, es moͤgen solche gegen iden eigenen Staat oder gegen einen andern Vereins-
hdat gerichtet seyn, auf das Nachdrücklichste entgegen zu wirken, zu dem Ende alle
gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche zur Verhütung, Entdeckung und
Bestrafung derartiger Verbrechen dienen können, auch in dem Falle, wo dabei das
Interesse einer andern, Vereins-Regierung betheiligt ist, die Lettere von den gemachten
ntdeckungen und von dem Ergebnisse der geführten Untersuchungen ungesäumt zu
enachrichtigen. ·
Art. 17.
Flr den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen Münz-Convention
zutreten wünschen, erklären die contrahirenden Regierungen sich bereit, diesem
üinsche durch deßhalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.
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