Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 18. 
Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen 
an in Kraft tretenden, Uebereinkunft wird bis zum Schlusse des Jahrs 1858 fest- 
gesetzt, und soll dieselbe alsdann, insofern der Ruͤcktritt von der einen oder der au- 
deren Seite nicht erklaͤrt, oder eine anderweite Vereinbarung daruͤber nicht getroffen 
worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden- 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zuläßig, wenn die betreffende Regie 
rung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten 
oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mitcontrahirenden Regie 
rungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unver 
weilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach Befinden die Veranlassung der 
erfolgten Rücktrittserklärung, und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer 
Verständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Gegenwärtige allgemeine Münz-Convention soll alsbald zur Ratiftcation 
den hohen Contrahenten vorgelegt und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden 
spätestens binnen drei Monaten in Dresden bewirkt werden. 
So geschehen, Dresden den 50. Juli 1838. 
Adolph v. Pommer-Esche. Moriz Weigand. Carl Friedrich Scheuchler 
(L. S.) (L. 8.) (L. S.) 
« Adolph v. Weissenbach. 
(L. 8.) 
Gustav Hauber. Franz Anton Regenauer. Wilhelm Duwhsing. C. Eckhard! 
(L. S.) (I. S.) (L. S.) (I. S.) 
Ottokar Thon. Ludwig Blomeyer. Carl Geutebröück. Julius Gelbke- 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. 8.) 
PMilipp Scholz, Ludwig Frhr. v. Mannsbach. Conrad Adolph B ansé- 
(L. S.) (L. S.) (L. 8.)
	        
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