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Sämtliche unter 2—6 aufgeführten Flachse waren im Thau gersstet.
Mit diesem Ergebniß wird zugleich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seine
Könisliche Majestät zu weiterer Aufimunterung einer veredelten Flachskultur
die abermalige Aussesung von Preisen, für vorzüglichen, im Lande gebauten und
zubereiteten Flachs, unter folgenden Bestimmungen gnädigst angeordnet haben:
1) Es find acht Preise, und zwar:
zwei zu 60 fl. J120ofl.
zwei zu 560 fl. 100 fl.
zwei zu 3ö0 fl. . 80 fl.
und
Hvei zu 30 f. 600 fl.
ausgesebt.
2) Wer sich um einen dieser Preise bewerben will, muß eine Probe des von
ihm gepflanzten und bereiteten Flachses in einer Ouantität von wenigstens
vierzig Pfunden,
an die K. Commission für die Verbesserung der Leinwandgewerbe in Stuttgart,
noch vor dem ersten November d. J. portofrei einsenden.
5) Der Flachs must im Lande erzeugt und bereitet; und bis zum Verspinnen
zugerüstet senn. Ob derselbe im Wasser oder im Thau geröstet wurde, macht
hiebei keinen Unterschied.
Er soll wenigstens den zum Ausspinnen von zehn Schnellern aus dem
Pfande erforderlichen Feinheitsgrad besitzen, und weder eine dunkelgraue,
noch rothe Farbe haben. .
Auch wird unnachsichtlich erwartet, daß die ganze zur Preisbewerbung
vorgelegte Flachsquantitaͤt durchaus rein gehechelt und von gleicher Beschaffen-
heit, namentlich also die Docken nicht eingelegt seyen.
4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amt-
lichen Sigill des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen und auf
derselben der Name des Preisbewerbers beigesetzt seyn.
5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung
des Flachses eingeschlossen seyn darf: