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die Bewerber mit ortsvorsteheramtlichen, von dem Bezirks-Polizeiamte beglaubigten
rkunden über die Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstadt sich zu versehen.
" 8) Mit dem Zuchthengst, welcher einen Hauptpreis erhalten hat, kann in den
t Erlangung des leßteren nächstfolgenden drei Jahren zwar nicht wieder um einen
Schen, wohl aber um einen Nachpreis geworben werden.
von 9 Seine Königliche Majestät behalten Sich außerdem vor, die Verdienste
Prioat-Beschälhaltern um die Vervollkommnung der Pferdezucht, namentlich
den Betrieb des Gewerbes auf bestimmter Station, durch Verleihung von
en Medaillen und auf andere Art öfemtlich auszuzeichnen.
8 Die erstmalige Zuerkennung von Preisen wird im Jahr 1840 nach Maaß=
finden er Leistungen der Privat= Beschälhalter in der Beschäl-Periode d. J. Statt
Vur die Bezirks-Polizeiaͤmter haben fuͤr das gehoͤrige Bekanntwerden gegenwaͤrtiger
uͤgung unter den Pferde-Besitzern ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Stuttgart den 11. April 1838.
Auf Seiner Koͤniglichen Majestaͤt besondern Befehl.
Schlayer.
2. Der K. Landgestüts-Commission.
kannimachung, betreffend die Aufnahme fremder Fohlen auf die Fohlenhöfe des Landgestüts in
Güterstein und Offenhausen.
Pie abddem Seine Königliche Majestät in der Absicht, den inländischen
zus altetn die Erziehung veredelter Pferde zu erleichtern, durch höchsie Entschlie-
is- 27. v. M. zu genehmigen geruht haben, daß auf die Fohlenhoͤfe des
prie uͤts in Guͤterstein und Offenhausen sowohl Hengst- als Stutenfohlen von
der Personen aufgenommen werden, sind in dieser Beziehung unter Aufhebung
stim erfuͤgung vom 27. Januar 1823 (Reg. Bl. S. 149) nachstehende nähere Be-
ungen ertheilt worden:
üa#ler Zur Aufnahme sind nur solche Fohlen geeignet, welche von einem Landbe-
* öder einem anderen edeln Hengste und von einer ausgezeichneten Stute ab-
en und nach ihrem äußern Bau eine vortheilhafte Entwicklung versprechen.