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Gegenleistungen, gleichzeitig, demnach acht Wochen nach Publikation des gedachten
Handelsvertrags, hinsichtlich alles Lumpenzuckers, ohne Unterschied des Ursprungs,
vorläufig Anwendung erhalten soll, welcher über die Zollgrenzen gegen das K. Nieder"
ländische Gebiet und über die nördliche Grenze bis Memel, mit gleicher Bestimmung
und unter Controle für vereinsländische Raffinerien, eingeführt werden wird; s#
wird dieses unter dem Aufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß über die Be-
dingungen und Controlen der Zulassung solchen Zuckers nähere Vorschriften erfolgen
werden.
Stuttgart den 18. April 1859.
Herdegen.
5) Verfägung, betreffend die begünstigte Zulaffung vereinsländischer Fabrikate nach den Niederlandem-
(Nebst einer Beilage.)
In Absscht auf das Verfahren bei Versendung der im Art. 1, Lit. C. des Han-
dels-Vertrags mit den Niederlanden vom 21. Januar d. J. bezeichneten vereinslaͤn-
dischen Fabrikate aus den zollvereinten Staaten in das Koͤnigreich der Niederland
werden folgende Vorschriften zur Nachachtung bekannt gemacht.
1) Bei Versendungen der vorgedachten vereinsländischen Fabrikate, als:
1) Zeuge, Gewebe und Bänder aus Seide;
2) Strümpfe und Strumpfwirker-Waaren, Spißen und Tüllez; ·
3) Messer-Waaren und kurze Waaren (nach der Specifikation des jetzigen Nie-
derlaͤndischen Tarifs)
aus den zollvereinten Staaten in das Koͤnjgreich der Niederlande, muß, wenn der
vertragsmaͤßig erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, dem Zollamte des
Absendungsortes oder dem diesem Orte zunächst gelegenen Hauptzoll= oder Neben'
zoll-Amte mit gleichzeitiger Vorführung der Fabrikate zur Revisson, eine Anmeldung
nach dem beiliegenden Muster zum Ursprungs-Zeugnisse (Certificat) vorgelegt werden,
in welches
a) die Gattung und Menge der Gegenstaͤnde nach den gewerblichen Bene
gen und dem im Lande der Versendung üblichen Gewicht oder Maaß;
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