Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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I. Personliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des 
fürstlichen Hauses. 
K. 1. 
Das fürstliche Haus Fürstenberg behält die Ebenbürtigkeit in dem bisher 
damit verbundenen Begriffe, und gehèrt zum hohen Adel. 
Der Fürst hat, gleich allen Standesherren, die Huldigung persönlich oder durch 
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten: 
daß er dem Könige wegen seiner sämtlichen der Koniglichen Souverainetät 
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam sepn, und alles das abwenden 
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem 
König und dessen Nachkommen, als seinem gnädigsten Souverain, ver- 
pfllichtet ist. 
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Die Mitglieder des färstlichen Hauses behalten die Titel, die sie seither geführt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsständischen Verhältnisse 
sich beziehenden Beisäte und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herr- 
schaften. 
Der Erstgeborene, welcher in dem Besitze derselben sich befindet, oder jedes in 
seine Rechte eintretende Familienglied, nennt sich in öffentlichen Schriften und Hand- 
lungen, die nicht an den Souverain, oder an die Königlichen Behörden gerichtet werden: 
„Fürst und Herr“ 
mit dem Prädikate: „Wir“, wogegen sich die Nachgeborenen nur des Titels eines 
Fürsten zu bedienen haben. 
K. 5. 
Dem Haupte des fürstlichen Hauses bommt das Prädikat; „Durchlaucht“ zu. 
Die näheren Bestimmungen eines der Ebenbürtigkeit des fürstlichen Hauses an- 
gemessenen Kanzlei-Ceremoniels sind durch Unsere Verordnung vom 16. November 
1826 (Reg. Bl. S. 485) festgeseht.
	        
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