Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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. 2. 
Vorbedingungen der Zulassung zur Sthats-Prüfung. 
Wer zu dieser Staats-Prüfung zugelassen werden will, mug 
a dem ärztlichen oder wundärztlichen Fache angehbren und daher die“ Pröfun“ 
gen in der inneren Heilkunde oder diejenigen in der Chirurgie für die erlte 
oder zweite Abtheilung bereits mit Erfolg erstanden, 
b) vollständigen Unterricht in der theoretischen und praktischen Geburtshölf- 
erhalten, und 
) nach vollendetem theoretischem Unterrichte wenigstens eln halbes Jahr tans 
sich in einer clinischen Gebor-Anstalt praktisch geübt haben. 
. 3. 
Prüfungs-Behörde. 
Für Candidaten der Geburtshülse, welche zu der Klasse der -erzte oder zu det“ 
tenigen der Wundärzte erster Abtheilung gehören, ist das Medicinal-Collegium bie 
allein zuständige Prüfungs-Behörde. 
In Ansehung der der Klasse der Wundärzte zweiter Abtheilung angehörisen 
Candidaten aber bleibt, wie bisher, für die geburtshülfliche Prüfung derjenigen 
welche im Donau= und Schwarzwald-Kreise ihren Heimathort haben, das medicini 
chirurgische Collegium in Tübingen, und für diejenigen aus dem Reckar= und Jar# 
Kreise das Medicinal-Collegium zuständig. 
—tK 
Meldung zur Prüfung. 
Die Meldung zur geburtshülflichen Prüfung kann entweder in besonderen Ein- 
gaben oder in Verbindung mit dem Gesuche um Zulassung zur Pruͤfung in der 
Medicin oder Chirurgie geschehen. 
Im einen wie im anderen Falle muͤssen die erforderlichen Belege uͤber die * 
füllung der Vorbedingungen zur Prüfung C. 2, 2, b und c) angeschlossen werden.·
	        
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