Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Es finden daher die in K0.33, 38 und 35 der Verordnung vom 13. Oktober 
1830 (Reg. Bl. S. 453 folg.), gegenüber den Wundärzten gegebenen Bestimmungen 
der Beaufsichtigung durch die geeigneten Behörden, auch auf die Geburtshelfer ihre 
Auwendung. 
K. 13. 6 
Allgemeine Zurückweisung auf die Bestimmungen wegen der Wundärzte. 
In Betreff der Prüfungs-Akten, der Prüfungs-Gebühren, der wirklichen Zu- 
lassung der Geprüften zur Praris und deren Verpflichtung, endlich der zu führen“ 
den Listen über dieselben finden die in den 9#. 50, 31, 32 und 42 der Verordnung 
vom 14. Oktober 1830, in Ansehung der Wundärzte gegebenen Bestimmungen auch 
auf die Geburtöhelfer analoge Anwendung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. April 1839. 
Wilheim. 
Der proviforische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlaper. 
Auf Befehl des König" 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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