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6. 3.
In allen Ortschaften, welche dem fürstlichen Hause gehdren, sos das Kirchen-
Gebet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und für dessen Familie
verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer-Feierlichkeiren
gestattet, daß das Trauer-Geléute für das Haupt des Hauses, seine Gemahlin und
für seinen nächsten Nachfolger drei Wochen, für ein nachgebornes Mitglied des fürst-
lichen Hauses vierzehn Tage lang, von dem Leichen-Begängniß an, beobachtet werde;
daß die fürstlichen Stellen und Beamten eine Trauer von sechs Wochen anlegen,
und daß alle öffentlichen Lustbarkeiten in den fürstlichen Besitzungen bis nach Been-
digung der Erequien eingestellt werden.
C. 5.
Dem Fürsten steht für seine Person und für seine Familie die unbeschränkte
Freiheit zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehbrigen, oder mit demselben
Im Friedensstande befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu wählen. Es ist denselben
ferner gestattet, in die Dienste eines solchen Staates zu treten, oder Orden und
Würden von demselben anzunehmen, vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu
machenden Anzeige.
Diejenigen Mitglieder der fürstlichen Familie, welche sich entweder in Unsern
Diensten befinden, oder aus Unsern Staatskassen eine Penston beziehen, haben sich
nach den dießfallsigen Verordnungen zu verhalten.
S. 6.
Wenn gleich nach den Grundsätzen des Württembergischen Staatsrechts das
volle Württembergische Staatsbürgerrecht nicht neben dem in einem anderen Staate
ausgellbt werden kann, so wollen Wir dennoch, aus besonderer Rücksicht auf den
Fürsten und die bei seinem Hause eintretenden Verhältnisse, von diesem Grundsabe
in Ansehung desselben eine Ausnahme machen und den Mitgliedern des fürkllichen
Hauses gestatten, das volle Württembergische Staatsbürgerrecht neben dem in einem
anderen zum deutschen Bunde gehörigen Staate, dem Haupte des fürstlichen Haufes
aber namentlich in Beziehung auf den demselben hlemit zugesicherten Antheil an der
Landstandschaft auszuüben.