38
K. 7.
In allen die Mitglieder des fürstlichen Hauses und ihre standesherrlichen oder.
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personalklagen haben sie
einen privilegirten Gerichtsstand, in erster Instanz bei dem einschlágigen Kreisgerichte,
in zweiter und lehter Instanz bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal.
Die bei dem fürstlichen Hause Fürstenberg durch Familien-Verträge eingeführten
besondern Austrägalgerichte werden Wir näher untersuchen lassen, und wegen ihrer
Bestätigung besondere Entschließung ertheilen. ·
g.8.
Bei dem Absterben eines Mitglieds des fürstlichen Hauses wird den Erbschafts-
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter der
Leitung des Haupts des Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu-
nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgeseht wird, daß, wenn Minderjährige
sich darunter befinden, diese durch ihre gesehmäßig bbestellten Vormünder vertreten
werden.
Können die Interessenten sich vicht vereinigen, so hat der Pupillen= Senat des
einschlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen; so wie, wenn ein
wirklicher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreisgericht zum geeigneten
rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen.
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, welche die fürstlichen Familienglieder betreffen, wird ein Gleiches
zugestanden.
K. 9.
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Ciovil--
Staatsdienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des fürstlichen Hauses
ein nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 31. December 1829 (Reg. Bl. von
1830, S. 15) eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen oder von Richtern seines
Standes bewilligen.
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in
keinem Falle konfiscirt werden, sondern es kann nur die Segquestration derselben auf
seine Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besitzer zu ernähren