Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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K. 7. 
In allen die Mitglieder des fürstlichen Hauses und ihre standesherrlichen oder. 
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personalklagen haben sie 
einen privilegirten Gerichtsstand, in erster Instanz bei dem einschlágigen Kreisgerichte, 
in zweiter und lehter Instanz bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal. 
Die bei dem fürstlichen Hause Fürstenberg durch Familien-Verträge eingeführten 
besondern Austrägalgerichte werden Wir näher untersuchen lassen, und wegen ihrer 
Bestätigung besondere Entschließung ertheilen. · 
g.8. 
Bei dem Absterben eines Mitglieds des fürstlichen Hauses wird den Erbschafts- 
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter der 
Leitung des Haupts des Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu- 
nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgeseht wird, daß, wenn Minderjährige 
sich darunter befinden, diese durch ihre gesehmäßig bbestellten Vormünder vertreten 
werden. 
Können die Interessenten sich vicht vereinigen, so hat der Pupillen= Senat des 
einschlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen; so wie, wenn ein 
wirklicher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreisgericht zum geeigneten 
rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, welche die fürstlichen Familienglieder betreffen, wird ein Gleiches 
zugestanden. 
K. 9. 
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Ciovil-- 
Staatsdienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des fürstlichen Hauses 
ein nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 31. December 1829 (Reg. Bl. von 
1830, S. 15) eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen oder von Richtern seines 
Standes bewilligen. 
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in 
keinem Falle konfiscirt werden, sondern es kann nur die Segquestration derselben auf 
seine Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besitzer zu ernähren
	        
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