Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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S. 11. 
Die Besitzer des Dienst-Ehrenzeichens sind ermächtigt, solhes auch nach erfolgtem 
ustritt aus dem Dienste fortzutragen. Nach dem Tode des Besitzers muß dasselbe 
em Kriegs-Ministerium zuruͤckgestellt werden. 
g. 12. 
Wenn ein Besitzer des Dienst-Ehrenzeichens zweiter Classe zum Grade oder Range 
nes Offiziers vorruͤckt, so kann er das Dienst- Ehrenzeichen erster Classe erst dann 
halten, wenn die in F. 2 zur Erwerbung dieses Ehrenzeichens festgesente Dienst- 
keit erfüllt ist, in welchem Falle er das Dienst-Ehrenzeichen zweiter Elasse gegen das 
et ersten Classe an das Kriegs-Ministerium abzugeben hat. 
Stuttgart den 27. Mai 1889. 
(Unterz.) Wilhelm. 
Der Minister des Kriegswesens: 
Hügel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
“ v. M. den Cameral-Verwalter Leppold in Hall wegen vorgerückten Alters 
d koͤrperlicher Gebrechen in den Pensionsstand zu versetzen, 
hei vermöge höchster Entschließung vom 27. v. M. das erledigte Forstamt Bönnig- 
m (am Stromberg) dem Oberförster Grafen v. Beroldingen in Erailsheim. 
bei vie bei der Finanzkammer des Donaukreises erledigte Kanzlistenstelle dem bisher 
sdann gedachten Finanzkammer beschäftigten qulescirten Grenz-Controleur Süßer, 
de vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 29. v. M. das erledigte Oberamt Backnang 
isherigen Oberamtmann Stockmayer, von Aalen, zu übertragen, wie auch 
Ceridermüge höchsten Dekrets vom 50. v. M. den Pupillenrath Schuster bei dem 
n uchtbefe in Ulm, wegen Alters und fortdauernder Krankheit, in den Ruhestand 
W* und zugleich denselben, in Anerkennung seiner langjährigen eifrigen und 
ent chen Dienste, zum Ehren-Mitgliede des Pupillen-Senats des vorgedachten 
htshofe zu ernennen, und
	        
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