Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

416 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Die Dienst-Prüfungen für die Aemter im Departement der Juftlz 
theilen sich nach dem Grade der für die verschiedenen Dienst-Kategorien erforderlichen 
Vildung in niedere und höhere. 
C. 2. 
Die Prüfungen geschehen theils schriftlich, theils mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen an einer Prüfung gleichzeit 
theilnehmenden Candidaten die gleichen Aufgaben vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
ZC. 5. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hülfsmitteln, m 
nohme derjenigen Geseßes-Sammlungen, welche die Prüfungs-Commission etwa au 
drücklich gestattet, ist den Prüfungs-Candidaten verboten. 
Ein Candidat, der sich einer Uebertretung dieses Verbots schuldig macht, 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung zur Anzeige bommt, durch Erkenntniß 
Pruͤfungs-Commission von der ferneren Theilnahme an der Pruͤfung ausgeschlo 
wenn aber seine Verfehlung erst spaͤter entdeckt wird, so wird ihm kein Pruͤfu 
Zeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen · 
Auf gleiche Weise werden diejenigen Candidaten bestraft, welche Anderen s 
der Prüfung mündliche oder schriftliche Mittheilungen über Prüfungs-Gegenstän 
machen oder solche Mittheilungen annehmen. 
K. a. 
Gesuche um Zulassung zur Prüfung, die nicht in der hiefür festgeseßten 
(6#. 10, 21 und 29) eingereicht werden, oder nicht mit allen vorgeschriebenen 
weisungen (F#. 11, 22 und 50) versehen sind, werden nicht berückschtigt. —’ 
Candidaten, die nicht am Anfang des für die wirbliche Vornahme einer T 
festgesesten Termins (7P. 10, 25 und 29 erscheinen, werden auf die naͤchstfolgen 
Prüfung verwiesen. 
ir Aus 
- 
wird- 
r 
T 
ach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.