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Dieienigen Candidaten aber, die sich zwar vorschriftmäßig gemeldet haben, aber
für zulassungsfähig erkannt wurden, werden hievon, unter Angabe des Grundes,
enntniß geseht.
nichr
g. 6.
* Wer bei einer Prüfung nicht bestanden ist, wird hievon durch den Abtuar der
fungo-Gommisseon in Kenntniß geseht, und kann sich frühestens nach Ablauf
s Jahres auf's Neue um Zulassung zur Prüfung melden.
K. 6.
die Zur Bewerbung um Canzlisten- und Copistenstellen werden auch Männer, welche
ienst-Pruͤfung im Departement nicht erstanden haben, zugelassen, wenn sie sich
b
9 die fuͤr solche Stellen erforderlichen Eigenschaften auf andere Weise ausgewiesen
Aben.
eine
II. Von der niedern Dienst-Prüfung.
Z G. 7.
cudie genügende Erstehung der niedern Dienst-Prüfung befähigt zu der
„eldung von Gerichts= und Amts-Notariaten, sodann zu Uebernahme von Pfand-
eamtenstellen, von Reoisions-Gehülfenstellen bei den Bezirbsgerichten, so wie
tariats-Assistentenstellen. "4
is·S
don No
§. 8.
aurcdis Prüfung wird in jedem Kreise bei dem Gerichtshofe durch eine aus dem
zetu oder Dirigenten als Vorstand, zwei Mitgliedern des Gerichtshofs und in
aus ei ung auf die Verwaltungs-Geschäfte, die den Notaren übertragen werden können,
r inem Mitgliede der betreffenden Kreis-Regierung bestehende Commission, und
ledes Jahr einmal, wenn auch nur Ein Candidat sich dazu meldet, vorgenommen.
C. 9.
ieni Safändin für die Prüfung des einzelnen Candidaten ist der Gerichtöhof des-
n*v.e in welchom dessen Heimathsort gelegen ist. Es bleibt jedoch dem
zu bee vorbehalten, aus besondern Gruͤnden von dieser Bestimmung Ausnahmen
B
. 10.
#chlde Meldungen um Zulassung zur Prüfung müssen vor dem 1. März jeden
ei dem betreffenden Gerichtshofe eingereicht werden.