Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Dieienigen Candidaten aber, die sich zwar vorschriftmäßig gemeldet haben, aber 
für zulassungsfähig erkannt wurden, werden hievon, unter Angabe des Grundes, 
enntniß geseht. 
nichr 
g. 6. 
* Wer bei einer Prüfung nicht bestanden ist, wird hievon durch den Abtuar der 
fungo-Gommisseon in Kenntniß geseht, und kann sich frühestens nach Ablauf 
s Jahres auf's Neue um Zulassung zur Prüfung melden. 
K. 6. 
die Zur Bewerbung um Canzlisten- und Copistenstellen werden auch Männer, welche 
ienst-Pruͤfung im Departement nicht erstanden haben, zugelassen, wenn sie sich 
b 
9 die fuͤr solche Stellen erforderlichen Eigenschaften auf andere Weise ausgewiesen 
Aben. 
eine 
II. Von der niedern Dienst-Prüfung. 
Z G. 7. 
cudie genügende Erstehung der niedern Dienst-Prüfung befähigt zu der 
„eldung von Gerichts= und Amts-Notariaten, sodann zu Uebernahme von Pfand- 
eamtenstellen, von Reoisions-Gehülfenstellen bei den Bezirbsgerichten, so wie 
tariats-Assistentenstellen. "4 
is·S 
don No 
§. 8. 
aurcdis Prüfung wird in jedem Kreise bei dem Gerichtshofe durch eine aus dem 
zetu oder Dirigenten als Vorstand, zwei Mitgliedern des Gerichtshofs und in 
aus ei ung auf die Verwaltungs-Geschäfte, die den Notaren übertragen werden können, 
r inem Mitgliede der betreffenden Kreis-Regierung bestehende Commission, und 
ledes Jahr einmal, wenn auch nur Ein Candidat sich dazu meldet, vorgenommen. 
C. 9. 
ieni Safändin für die Prüfung des einzelnen Candidaten ist der Gerichtöhof des- 
n*v.e in welchom dessen Heimathsort gelegen ist. Es bleibt jedoch dem 
zu bee vorbehalten, aus besondern Gruͤnden von dieser Bestimmung Ausnahmen 
B 
. 10. 
#chlde Meldungen um Zulassung zur Prüfung müssen vor dem 1. März jeden 
ei dem betreffenden Gerichtshofe eingereicht werden.
	        
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