Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Die fuͤr zulaßbar erkannten Bewerber werden auf den Pruͤfungs-Termin * 
berufen. 
C. 11. 
Für die Zulassung wird erfordert: 
1) daß der Candidat das ein und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt habe, 
und 
2) daß er ein Gemeinde-, Bürger= oder Beisitz-Recht besiße. "„ 
Die Meldungs-Eingaben müssen, außer der Bescheinigung dieser Erfordernis 
eine Schilderung der persönlichen Verhältnisse und der Vildungs-Laufbahn des 
werbers enthalten, und sind, mit den Zeugnissen der Beamten, bei welchen der a 
didat sich praktisch vorbereitet hat, uͤber Fleiß, Brauchbarkeit und sittliche Auffuhrun 
belegt, durch das Bezirksgericht des zeitlichen Wohnorts mit einer Aeußerung de 
Letztern uͤber das Verhalten des Candidaten einzuschicken. 
C. 12. 
Die Anforderungen, welche an die Candidaten der niedern Dienst-Prüfung g- 
macht werden, bestehen in n 
1) gründlicher Kenntniß aller in das Fach der nicht streitigen Gerichtsbarlt 
nach deren ganzem Umfange einschlagenden Geschaͤfte; - 
2)genauerBekaimtschaftderaufdieFührungderUnterpfands-und Güt- 
Bücher, so wie auf das vormundschaftliche und Gant-Rechnungswesen 
beziehenden Verordnungen und Vorschriften; be- 
3) Bekanntschaft mit den Grundsaͤtzen des wuͤrttembergischen Privatrechts- den 
sonders in der Lehre vom Erbrecht und von den Verträgen, so wie mit 
Hauptregeln des Eivil-Prozesses; 
*) Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde= und Obera#) 
Verfassung und Verwaltung, sodann Bekanntschaft mit dem Gemeint 
Steuer= und Rechnungs-Wesen und den hierauf sich beziehenden württe 
bergischen Gesehen und Einrichtungen; in 
5) praktischer Fertigkeit in den hieher gehörigen Geschäften (§.7), besonders 
der Behandlung schwieriger Theilungs= und Rechnungsfälle.
	        
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