Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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an deren Stelle tretenden praktischen Uebung (F. 18, Satz 2) die Erstehung der 
höheren Dienst-Prüfungen in einem der Departements der Justiz, des Innern oder 
der Finanzen erfordert. 
Die Eestehung entweder der hoͤheren Dienst-Pruͤfungen in einem der zulebt 
genannten zwei Departements, oder, neben der Notariats-Dienstpruͤfung, beziehunge 
weise der dieselbe vertretenden prabtischen Uebung, der beiden höheren Justiz-Diens- 
Prüsungen wird zur Befähigung für die Stelle eines Expeditors bei dem Staaf 
Anstalten-Collegium, so wie für die Stelle eines Buchhalters bei dem Arbeitshaufe 
vorausgeseßt. 
F. 17. 
Die erste höhere Dienst-Prüfung soll das theoretische Wissen, die zweite 
prabtische Tüchtigbeit, sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der cheoretische 
Kenntnisse und der specielleren Bekanntschaft mit den vaterlaͤndischen Gesehen un 
Einrichtungen, als auch in Ansehung der Geschaͤftsgewandtheit erforschen. 
g. 18. 
Gegenstand der höheren Dienst-Prüfungen sind die sämtlichen Zweige der Rech 
wissenschaft, sowohl in dem Umfange des gemeinen, als des besondern vaterländi 
Rechts. 
die 
C. 19. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Elassen (I. II. III.) abgetheilt, vo 
welchen jede zwei Unter-Abtheilungen a) und h) erhaͤlt. 
.Kheill. 
Die Classe J. Unter--Abtheilung a) wird nur ausgezeichneten Candidaten erthei 
B. Bon der ersten höheren Dienst-Prüfung igsbesondere. 
C. 20. - 
Die Vornahme der ersten hoͤheren Dienst-Pruͤfung wird einer Commissio 
tragen, welche aus den saͤmtlichen Professoren der Rechtswissenschaft an der e 
Universität und einem hiezu abzuordnenden Collegial-Rathe besteht, der in der l 
aus der Zahl der Mitglieder der für die zweite böhere Prüfung bestellten Commifss 
von dem Jusiiz-Ministerium ausersehen wird. 
G. 21. 
Die Prüfung wird zu Tübingen der Regel narh jährlich zweimal vorg 
n über, 
Landes 
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