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G. 23.
Die für zulassungsfähig erkannten Candidaten werden durch das Regierung“
Blatt auf den bestimmten Prüfungs-Termin an den Sißb der Landes-Univerf-
vorgeladen.
§. 24.
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten erhalten von dem Vol-
stande der Pruͤfungs - Commission und zwei Examinatoren unterzeichnete, und 20)
dem Departements-Chef unter Beidrückung des Ministerial-Sigills beglaubigte Zeus
nisse, welche die Classe der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung (#. 19) “
geben.
§. 25.
Zugleich werden dieselben vom Ministerium zu Justiz-Referendären L
ter Classe bestellt.
In dieser Eigenschaft haben sie, Behufs ihrer prabtischen Ausbildung, währen
eines Jahrs, und zwar in der ersten Hälfte bei einem Kreisgerichtshofe, in
zweiten Hälfte bei einem Bezirkögerichte, Probedienste zu leisten. *
Bei der Zutheilung zu den einzelnen Gerichtshöfen und Bezirksgerichten vn
so weit es thunlich ist, auf die Wuͤnsche der Candidaten Ruͤcksicht genommen wer
C. 26. .
Die Referendäre werden bei dem Antritt des Dienst-Probejahrs in *
Pflichten genommen und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glaunt
Ueber die Art und Weise ihrer Einleitung in den Dienrst, so wie ihrer e ah
sichtigung, enthaͤlt die mit Unserer Genehmigung ergangene Ministerial-Ver 8
vom 27. August 1836 (Reg. Bl. S. 446) die naͤheren Vorschriften.
g. 27. ahet
Die Collegial-Vorstaͤnde und beziehungsweise die Vezirks-Beamten haben *
das amtliche und außeramtliche Verhalten der Reserendäre genaue Aufsicht zu !/
und je bei dem Austritt eines solchen ein umfassendes Zeugniß über sein dien 63
Benehmen in Absicht auf Fleiß und Geschaftstüchtigkeit, und über seine oi sht
Aufführung an das Ministerium einzusenden, welches sich in fortlaufender Ueber
hierüber erhalten wird.
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