Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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. Von der zweiten höheren Dienst-Prüfung insbesopdere. 
#. 28. 
Die zweite höhere Dienst-Prüfung wird zu Stuttgart von einer Commission, 
uter dem Vorsitze des Departemenrs-Ehefs, in der Regel jaͤhrlich zweimal, vorge- 
ommen. 
T Diese Commission besteht aus sechs, hoͤchstens sieben Mitgliedern des Ober- 
m unals, einschließlich der beiden Vorstände desselben; wovon je zwei zu Exami- 
atoren im Criminal. und im Eivilfache, und einer zum Examinator im Fache 
eiwilligen Eerichtsbarkeit berufen werden. 
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die Meldungen um Zulassung zu derselben sind vor dem 15. Januar und 
duli jeden Jahrs bei dem Ministerium einzureichen. Die fuͤr zulassungsfaͤhig 
* nten Candidaten werden durch eine Bekanntmachung im Regierungsblatt auf 
estgesetzten Prüfunge-Termin einberufen. 
K. 30. 
Zulassung zur zweiten höheren Diensi-Prüfung ist durch die vorschriftmäßige 
ung des Dienst-Probejahrs (K. 25) bedingt. « · . 
ist.mUdieMeldungunmittelbarvorBeendigungdieser Probezeit geschieht, so 
der Vittschrift um Zulassung durch den Vorstand des Bezirks- Gerichts welchem 
Ge andidat bis dahin zugetheilt war, mit einem Zeugnisse des Ersteren über Fleiß, 
bies. etstüchtigkeir und Aufführung des Candidaten, im andern Falle aber durch 
nise ige Amtostelle, bei welcher er weitere Dienste geleistet hat, mit gleichem Zeug- 
oder, wenn er sich nicht in diesem Falle befand, durch das Bezirksamt des 
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sendeThaltsOtts mit seiner Aeußerung uͤber das Verhalten des Candidaten einzu- 
06. 
Die 
Volend 
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bei der Pruͤfung fuͤr befaͤhigt erkannten Candidaten wird ein von den 
hatoren ausgestelltes, von dem Departements-Chef unter Beidruͤckung des 
serial Sl inl- beglaubigtes Classenzeugniß (K. 19) zugefertigt. 
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er den 
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