Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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wber dasselbe obliege, durch allerhöchste Entschließung vom 10. Februar 1838 auf. 
re Grund der bestehenden gesetlichen Normen dahin entschieden worden ist, daß für 
ese Aufsicht nicht die Regiminalstellen, sondern die fuͤr die Rechtsfuͤrsorge bestellten 
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1) bei bürgerlichen eigentlichen Familien-Fideikommissen, d. h. bei solchen, bei 
chörden alo zuständig zu betrachten seyen, ist hinsichtlich der weiteren Frage, in 
!- Fällen und unter welchen Voraussehungen die zuleht genannten Behörden 
n dieser Aufsicht zu unterziehen die gesetzliche Verbindlichkeit haben, vermoͤge aller- 
Dekrets vom 19. April 1839 Folgendes im Allgemeinen festgesetzt worden: 
welchen der Besitz und Genuß des Familien-Vermoͤgens auf die Einzelnen 
vermoͤge Erbrechtes uͤbergeht, haben die Pupillarstellen, so weit sie nicht als 
Theilungsbehoͤrden einzuwirken haben, die Sorge fuͤr die Erhaltung des 
Vermögens den Betheiligten zu überlassen. 
Ist jedoch von dem Erblasser oder von den, am Fideikommisse Bethel- 
ligten der Wunsch ausgesprochen worden, daß das Familien-Fideikommiß 
unter die Aufsicht des Staates genommen werde, so hat der zuständige 
Punillen-Senat hierüber, mit Beifügung seines Gutachtens, an das Justiz= 
Ministerium zu berichten, worauf von diesem nach Umständen die Pupillar- 
Behörde zur Uebernahme der Aufsscht ermichtigt werden kann. 
Dagegen hat 
2 in Ansehung der uneigentlichen Familien-Fideikommisse, d. h. derjenigen, 
Besti 
Ist 
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welchen die Bestimmung gegeben ist, daß Glieder der Familie unter gewissen 
Voraussetzungen oder fuͤr besondere Zwecke den Genuß der Einkuͤnfte des 
Fideikommiß-Vermoͤgens oder eines Theils desselben auf lebenslang oder 
voruͤbergehend erhalten sollen, die Aufsicht der Staatsbehoͤrden jederzeit ein- 
zutreten, wenn und soweit nicht dieselbe durch besondere, von dem Erblasser 
in dieser Beziehung getroffenen Anordnungen entbehrlich gemacht wird. 
Von einem solchen Falle hat die Theilungsbehoͤrde dem Bezirksgericht 
und dieses dem Pupillen-Senat Anzeige zu machen, damit Letzterer die, von 
der zuständigen Pupillar-Behörde zu führende Aufsicht anordne. 
jedoch das errichtere Familien-Fideikommiß wegen gleichzeitiger oder succestver 
ung für allgemein wohlthätige Zwecke zu den, in dem K. 120 des Verwaltungs=
	        
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