Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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1) Zur Annahme von Candidaten der Heilkunde für den Zweck ihrer praktischen 
Anleitung werden nur diejenigen Aerzte und diejenigen Wundärzte erster 
Abtheilung als geeignet erkannt werden, welchen neben einer den For-' 
schritten der praktischen Heilkunde und ihrer Litteratur entsprechenden vor- 
zäglichen wissenschaftlichen Bildung ein prakrischer Wirkungskreis von ge 
nügendem Umfange, z. B. die Berathung eines Kranbenhauses, eine beden 
tende Armenpraxis und ähnliche, dem Unterrichtszwecke zusagende *) 
mittel zur Seite stehen. ½ 
2) In der Meldung um Zulassung zu der ersten ärztlichen Stanteprfn 
ilag 
(K. 12 ff. der K. Verordnung) hat jeder Candidat in besonderer Be 
über die Art, wie er das praktische Vorbereitungsjahr zu erstehen geden c- 
zum Voraus sich auszusprechen. „ 
Wenn hiebei das Absehen auf einen praktischen Arzt oder Wundn 
gerichtet ist, so ist zugleich eine Erklärung des Lebßteren über seine Geneigt 
heit zur Annahme des Candidaten unter Beifügung der besonderen ihm „ 
dessen Unterricht zu Gebot stehenden Hülfsmittel (oben zu 1) anzuschlintn 
Die Prüfungs-Commission, welche die Meldungen der Candidaten vor 9 
(K. 14 der Verordnung), hat Sorge dafür zu tragen, daß hierin das 10 
derliche beobachtet werde. in 
5) Für die innere Heilkunde und für die höhere Wundarzneikunde . 
Candidat sich gleichzeitig bei demselben Arzt nur dann praktisch vrbereiht 
wenn der Leßtere anerkännterweise nicht nur die Medicin, sondern au bine 
Chirurgie wirklich ausübt. In diesem Falle muß die zu 2 vorgeschriebt 
Erklaͤrung auf beide Faͤcher sich erstrecken. der 
4) Durch die Annahme eines Candidaten macht sich der praktische Arzt 
Wundarzt zu gewissenhafter Anleirung desselben waͤhrend des prakiische 
Vorbereitungsjahrs verbindlich; die Art, wie er denselben im Felde 
prabtischen Medicin und Ehirurgie zu unterweisen unternehmen will, 6. 
zwar seinem Urtheile und seiner Einsicht überlassen; er ist jedoch persön uu 
dafür berantwortlich, daß er ärztliche oder chirurgische Verrichtungen, nam d- 
lich Arznei-Verordnungen, welche nur dem selbstständigen Arzte oder
	        
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