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sch selbst zufuͤgen koͤnnten, zu verwahren, sondern denselben mit schonender menschen-
freundlicher Behandlung und mit Heilighaltung der Würde der Menschennatur, auch
in ihren Abweichungen, auf der Grundlage einer genauen Erforschung und Erwaͤgung
es besonderen psychischen und leiblichen Zustandes jedes Einzelnen, eine moͤglichst,
und so viel sie dessen faͤhig sind, menschliche, reinliche und geordnete Existenz, und
en moͤglichen mit ihrem Zustande vertraͤglichen Genuß des Lebens zu gewaͤhren,
und insbesondere die (keineswegs nach gewissen Zeitraͤumen sich abschließende, noch
einer absoluten Abschaͤtzung unterwerfbare) Moͤglichkeit der Wiedergenesung und Hei-
lung an ihnen mit gewissenhafter Aufmerksamkeit zu bewachen, und wo sie in die
irklichkeit tritt, mit Eifer und Sorgfalt zu pflegen und fortzubilden. In der
erfolgung dieser Aufgabe wird die Verpflegungs-Anstalt, gegenüber und mit der
eilanstalt, die Vervollstaͤndigung dessen, was der Staat fuͤr die Irren zu thun
uldig ist, und die nothwendige Ergaͤnzung der Heilanstalt darstellen, welche letztere
ur Natur der Verhaͤltnisse und ihrem Statut gemaͤß, nur frische Faͤlle, und nur
le, welche Hoffnung zur Heilung darbieten, aufzunehmen, und Kranke, bei wel-
en nach einer zweijaͤhrigen Behandlung in derselben, noch nicht einmal fichere
kueigen von Heilung sich ergeben haben, oder bei welchen schon vor Ablauf des
beisährigen Zeitraums sich eine überwiegende Unwahrscheinlichkeit einer möglichen
eilung herausgestellt hat, entlassen zu muͤssen im Fall ist.
Den bisher in der Anstalt bestandenen zwei Verpflegungsklassen ist eine dritte
hoͤher bezahlende Kranke, die künftige erste Elasse hinzugefügt worden.
Das in Vierteljahrsraten voraus zu bezahlende Verpflegungsgeld (Ministerial-
fügung vom 20. Juni 18535, Reg. Blatt S. 425) beträgt dem Jahr nach
in der ersten Elase 365 fl.
in der zweiten Classe.. 2422000 fl.
in der dritten Elasse ..... 150 fl.
Ein ermäßigtes Verpflegungsgeld von jährlichen 156 fl. wird von der Aussichts-
" rde denjenigen in der dritten Elasse zu verpflegenden Kranken zugestanden
dien, für welche das Verpflegungsgeld ganz oder zum größeren Theile von inlän-
wr# öffentlichen Cassen oder durch milde Beiträge von Prioat-Personen, oder
#n dem eigenen Vermögen oder von alimentationspflichtigen Verwandten der
en, aber nur mit dußerster Anstrengung der Kräfte, bestritten wird.
für
Ver