Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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In obiger Zahl von Zugthieren sind jedoch diejenigen nicht begriffen, welche 
wegen Ansteigung der Straße oder wegen voruͤbergehender Umstaͤnde zum Vorspann 
nothwendig werden. 
Art. 5. 
Die Uebertretung der Vestimmungen des Art. 1 wird mit einer Strase ron 
Gulden, die der Art. 2, 5 und 4, wenn die zulässige Zahl von Zugthieren nur 
im Ein Stück überschritten ist, mit derselben Strafe, bei größerer Ueberschreitung 
mit einer Strafe von vier bis sechs Gulden geruͤgt. 
Diese Strafbestimmungen kommen in Anwendung, wenn bei einem Fuhrwerke 
auch nur Einem Rade die vorschriftmäßige Beschaffenheit mangelt. 
Dem Anbringer fällt die Hälste der erkannten Strafe zu. 
Art. 6. 
Der Uebertreter darf seine Reise mit dem vorschriftwidrigen Fuhrwerk nur bis 
dur nächsten auf seinem Wege gelegenen Oberamtostadt fortsehen, und von dort aus 
# ihm, ebenso wie in dem Falle, wenn er in einer Oberamtsstadt angehalten worden 
nur die Rückreise auf dem von dem inländischen Ausgangspunkt oder der Lan- 
besgrenze her gemachten Wege gestattet. 
Artt. 7. 
Der Regierung ist vorbehalten, die Vorschriften der Art. 2, 5 und 3 auf einzelnen 
aßenzügen außer Anwendung zu sesen. 
Art. 8. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1850 in Wirkung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesebes beauftragt. 
Gegeben, Livorno den I/. Juli 1839. 
Wilheim. 
der Provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlayer. 
drei 
Str 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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