Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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2)  Ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  fehlerfreien  Körper
haben.

5)  Eine  von  den  Eltern  oder  Vormündern  ausgestellte  und  von
der  obrigkeitlichen  Behörde  beglaubigte  Urkunde,  daß  ihnen  im
Falle  der  Aufnahme  eine  jährliche  Zulage  von  225  fl.  gegeben  werden  könne,
so  wie  die  vorgeschriebene  Ausstattung  beim  Eintritte  in  die  Anstalt  und
die  künftige  Offiziers-Ausrüstung.

40  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  sittliche  Aufführung  und  ihre
Studien  bis  zur  Zeit  ihres  Aufnahmegesuches.  Bei  den  Sittenzeugnissen
wird  vorausgeseßzt,  daß  sie  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  abgefaßt  seyen.

Die  Prüfung  selbst  beginnt

und  Dienstag  den  10.  September
wird  die  darauf  folgenden  Tage  fortgesetzt.  Dabei  werden  nachfolgende  Anforungen
  an  die  Bewerber  gemacht:
A.  Religion.
denntnis  der  Hauptsaͤtze  der  natuͤrlichen  und  positiven  Religion  und  ihrer
ise.
B.  Deutsche  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  der  reinen  Sprachlehre,  wo  moͤglich  nach
dem  Lehrbuche  von  Reinbeck.

b)  Schriftliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Themas  ohne  Fehler  gegen  die
Orthographie,  gegen  die  Richtigkeit  der  Sprache,  der  Wort-  und  Saß-Verbindung.


C.  Französische  Sprache.

a)  Bebanntschaft  mit  der  Wortlehre,  wo  moͤglich  nach:  „Abrégé  de  la  grammaire
  française  de  Noöl  el  Chapsal  etc.  par  demandes  et  par  réponses,
par  Gérard.  Sioultgart,  chez  Schweizerbart  1833.4

b)  Richtige  Uebersehung  jeder  historischen  französischen  Schrift.

?  Uebung  im  Uebersehßen  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische.

Einige  Uebung  im  Sprechen,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  den  Dialekt.