Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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1. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Freitag den 2. August 1839. 
, Juhalt. 
B Dekrete. Geletz, betreffend die verlängerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch 
Hülfsbeamte zu leistenden Unterstützung. — Geseh, betreffend die verlängerte Dauer der Wirksamkcit des 
drovisorischen Gesetzes über die Notarjats= Sporteln vom 31. December 1833. — Gesetz, betrelfend die 
tenst-Verhültnisse der Canzlei-Assistenten und der Amts-Gebülfen der Ober-, Cameral= und Forst-Acmter. — 
gesetz, bemessend die Verlängerung der in den Ablesungs Gesehen vom 27. und 28. Ortober 18336 fek- 
Ve gesetzten Anmeldungsfrist. — Dienst-Nachricht. ** 
kfügungen der Departements. Brbanntmachung, betreffend die hinsichtlich der Eiril-F.lungs- 
lrrest- und Straͤf-Anstalt getreffenen vorläusigen Einrichtungen. — Bekanntmachung, betreffend die Ent- 
lafung des K. fürstlich Thurn= und Taris'sehen Amts-Gerichts-Abtnars Schesold. — Verleihung eines 
atents an den Schuster Schurr auf eine rerbeiserte Zusammensetzung wasserdichter Fußbekleidungen. — 
Verfügung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Etatsjahr 1330—10. — Bekanntmachung, 
etrefsend die Vornahme einer Prüfung in den Fächern der Straßen-, Brücken= und Fluhbau-, so wie der 
di Hochbaukunde. 
—üedigungen. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
) Gesetz, 
b 
elreffend die verlaͤngerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behoͤrden durch Hüͤlföbeamte zu 
leistenden Unterstützung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
J # 
dur 5 Veziehung auf die — einzelnen Unterpfands-Behörden zu leistende Unterstützung 
beim dülfsbeamte verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Ge- 
schri Natheo und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß die Vor- 
en der Artikel 1 bis 11 des Gesetzes vom 25. April 1828 (Reg Blatt S. 320) 
 
	        
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