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1.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Freitag den 2. August 1839.
, Juhalt.
B Dekrete. Geletz, betreffend die verlängerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch
Hülfsbeamte zu leistenden Unterstützung. — Geseh, betreffend die verlängerte Dauer der Wirksamkcit des
drovisorischen Gesetzes über die Notarjats= Sporteln vom 31. December 1833. — Gesetz, betrelfend die
tenst-Verhültnisse der Canzlei-Assistenten und der Amts-Gebülfen der Ober-, Cameral= und Forst-Acmter. —
gesetz, bemessend die Verlängerung der in den Ablesungs Gesehen vom 27. und 28. Ortober 18336 fek-
Ve gesetzten Anmeldungsfrist. — Dienst-Nachricht. **
kfügungen der Departements. Brbanntmachung, betreffend die hinsichtlich der Eiril-F.lungs-
lrrest- und Straͤf-Anstalt getreffenen vorläusigen Einrichtungen. — Bekanntmachung, betreffend die Ent-
lafung des K. fürstlich Thurn= und Taris'sehen Amts-Gerichts-Abtnars Schesold. — Verleihung eines
atents an den Schuster Schurr auf eine rerbeiserte Zusammensetzung wasserdichter Fußbekleidungen. —
Verfügung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Etatsjahr 1330—10. — Bekanntmachung,
etrefsend die Vornahme einer Prüfung in den Fächern der Straßen-, Brücken= und Fluhbau-, so wie der
di Hochbaukunde.
—üedigungen.
1. Unmittelbare Königliche Dekrete.
) Gesetz,
b
elreffend die verlaͤngerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behoͤrden durch Hüͤlföbeamte zu
leistenden Unterstützung.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
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dur 5 Veziehung auf die — einzelnen Unterpfands-Behörden zu leistende Unterstützung
beim dülfsbeamte verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Ge-
schri Natheo und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß die Vor-
en der Artikel 1 bis 11 des Gesetzes vom 25. April 1828 (Reg Blatt S. 320)