Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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4ro zu welchem das Fürstenthum nach Art. 1 des mit demselben dießfalls bestehen- 
Staats-Vertrags (Reg. Blatt von 1838, S. 448) eine verhältnißmäßige Einlage 
machen hat, durch Entschliehung des K. Ministerialraths vom 22. d. M. eine 
Oage von vier Kreuzern vom Hundert Gulden des Gebäude-Anschlags auf das 
esamt-Kataster des Königreichs und des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen fest- 
besett worden. 
Es werden daher die K. Oberämter angewiesen: 
1I) den ungesäumten Vollzug dieser Umlage nach vorgängiger Richtigstellung 
der Brandschadens-Versicherungs-Kataster auf den Stand vom 1. Juli d. J. 
zu bewerkltelligen; 
2) die Umlage-Urkunden, welche mit den an die Kreis-Regierungen einzusenden- 
den Aenderungs-Uebersichten genau übereinstimmen müssen, unfehlbar bis 
zum 1. September d. J. an die Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse 
gelangen zu lassen, in welcher Beziehung auf Punkt 7 des Umlage- 
Rescripts vom 9. Oktober 1828, Reg. Blatt S. 790 aufmerksam gemacht 
wird; und 
5) den Einzug und die Einlieferung der Brandschadens-Versicherungs-Beiträge, 
welche hälftig am 1. Obtober 1839 und hälftig zu Ende Januars 
1810 zu entrichten sind, auf diese Termine pünktlich und bei Vermeidung 
der in dem F. 19 der Brand-Versicherungs-Ordnung von 1807 gegen säumige 
Amtspfleger und Oberamtmänner angedrohten Zwangs-Maßregeln zu bewirken. 
Stuttgart den 27. Juli 1859. Schlaper. 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
8 Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
ekanm.a: 
annimachung, betreffend die Vornahme einer Prüfung in den Fächern der Straßen-, Brücken- 
und Flußbau-, so wie der Hochbaukunde. 
NF 5 
dau In der ersten Haͤlfte des Monats September d. J. werden in den beiden 
ixie der Baukunde, nämlich dem Fache der Straßen= Brücken= und Fluß- 
unde und in dem der Hochbaukunde Dienst-Prüfungen vorgenommen werden.
	        
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