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8. Jaui 1838 (Reg. Blatt 1838, Nr. 34, S. 612 ff.), am 11. Mai d. J. ein Bernn
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abgeschlossen worden ist, und die Ratifikations-Urkunden zu demselben auögewechs
worden sind, so wird dessen Inhalt hiedurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 6. August 1839.
Für den Minister dee auswärtigen Angelegenheiten:
Staatsrath Harttmann.
Vertrag.
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg.= Rudolstadt ven
Wunsch zu erkennen gegeben hat, mit der ihr angehörigen Oberherrschaft den zwischen
den Staaten von Bayern, Wuͤrttemberg, Baden, Hessen und Nassau, dann der frein
Stadt Frankfurt am 25. August 1837 abgeschlossenen Münz-Conventionen, ingleiche 1
dem zwischen den genannten Staaten und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen
Stande gebrachten Vertrage vom 8. Juni 1838 beizutreten, welche Conventionen un
welcher Vertrag also lauten: E
(folgen diese, bereits bekannt gemachten, Conventionen vom 25. August *
Reg. Blatt S. 580 ff. und der Vertrag vom 8. Juni 1838, gres Vla
S. 412 ff.)
und nachdem die Regierungen von Bapern, Württemberg, Baden, Hessen, „
Meiningen und Nassau, so wie der Bürgermeister und Rath der freien Stadr rW
furt, den unterzeichneten Königl. Vaperischen Staars-Minister des Konigl. 4½%
und des Aeußern, Freiherrn v. Gise, bevollmächtigt haben, in ihrem Namen u n
den Beitritt der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu *
durch die vorstehenden Conventionen gegruͤndeten Muͤnzverein zu unterhandeln
einen eigenen Vertrag abzuschließen, so ist in Folge dessen, zwischen dem genann
Staats-Minister einerseits, und dem unterzeichneten fürstlich Schwarzburg-Rudo 6
tischen Bevollmächtigten, wirklichen Geheimen-Rath, Oberstallmeister und Lande
Hauptmann rc. v. Wißleben andererseits, vorbehaltlich der Ratifikation, folgen
Vertrag abgeschlossen worden: «
Art. 1. der
Die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt tritt, rücksschelic e
Oberherrschaft jenes Fürstenthumes den vorerwähnten Conventionen gegen Uesetnah