Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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8. Jaui 1838 (Reg. Blatt 1838, Nr. 34, S. 612 ff.), am 11. Mai d. J. ein Bernn 
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abgeschlossen worden ist, und die Ratifikations-Urkunden zu demselben auögewechs 
worden sind, so wird dessen Inhalt hiedurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 6. August 1839. 
Für den Minister dee auswärtigen Angelegenheiten: 
Staatsrath Harttmann. 
Vertrag. 
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg.= Rudolstadt ven 
Wunsch zu erkennen gegeben hat, mit der ihr angehörigen Oberherrschaft den zwischen 
den Staaten von Bayern, Wuͤrttemberg, Baden, Hessen und Nassau, dann der frein 
Stadt Frankfurt am 25. August 1837 abgeschlossenen Münz-Conventionen, ingleiche 1 
dem zwischen den genannten Staaten und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen 
Stande gebrachten Vertrage vom 8. Juni 1838 beizutreten, welche Conventionen un 
welcher Vertrag also lauten: E 
(folgen diese, bereits bekannt gemachten, Conventionen vom 25. August * 
Reg. Blatt S. 580 ff. und der Vertrag vom 8. Juni 1838, gres Vla 
S. 412 ff.) 
und nachdem die Regierungen von Bapern, Württemberg, Baden, Hessen, „ 
Meiningen und Nassau, so wie der Bürgermeister und Rath der freien Stadr rW 
furt, den unterzeichneten Königl. Vaperischen Staars-Minister des Konigl. 4½% 
und des Aeußern, Freiherrn v. Gise, bevollmächtigt haben, in ihrem Namen u n 
den Beitritt der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu * 
durch die vorstehenden Conventionen gegruͤndeten Muͤnzverein zu unterhandeln 
einen eigenen Vertrag abzuschließen, so ist in Folge dessen, zwischen dem genann 
Staats-Minister einerseits, und dem unterzeichneten fürstlich Schwarzburg-Rudo 6 
tischen Bevollmächtigten, wirklichen Geheimen-Rath, Oberstallmeister und Lande 
Hauptmann rc. v. Wißleben andererseits, vorbehaltlich der Ratifikation, folgen 
Vertrag abgeschlossen worden: « 
Art. 1. der 
Die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt tritt, rücksschelic e 
Oberherrschaft jenes Fürstenthumes den vorerwähnten Conventionen gegen Uesetnah
	        
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