Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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4) das Kostgeld nur nach genauer Erfuͤllung des Akkords in angemessenen rE 
bezahlt, im Falle der Nichterfüllung aber der Vertrag aufgekündigt und en 
berhältnißmiäßiger Abzug am Kostgeld gemacht werde. 
Da insbesondere das Gänse= und Viehhüten keine angemessene Beschäftigung fi 
Kinder ist, so ist, wo dieffalls ein Mkhbrauch stattfinden könnte, in dem Vertrac 
deßhalb geeignete Vorsehung zu treffen. 
Der entworfene Akkbord unterliegt, wenn das Kostgeld aus Stiftungslassen 
geleistet wird, der Genehmigung des Stiftungsraths, und wenn die Gemeinde es 3 
bestreiten hat, der Genehmigung des Gemeinderaths. 
g. 3. 
n 
Jede Berathungsweise armer Kinder, bei welcher die Erreichung einer georduen 
Erziehung nicht als wahrscheinlich zu erkennen ist, ist unzulaͤßig und daher nöthig 
falls von den Bezirksbehörden verbietend dagegen einzuschreiten. 
K. 4. 4% 
Von dem Kirchenkonvente ist der Verpflegung und Berathung der , 
welche die öffentliche Fürsorge der Gemeinde in Anspruch genommen ist, die gewi r 
bafteste Sorgfalt zu widmen und zu wirksamer Ausübung dieser Obliegen eit 
jedes solche Kind aus der Zahl der Armenfreunde des Orts ein Aufseher zu beste scht 
welcher daruͤber, daß bei dem Kinde weder in leiblicher noch in geistiger h0er 
etwas versaͤumt werde, zu wachen — und dem Kirchenkonvent von Zeit zu Zei 
dessen Betragen und Befinden zu berichten hat. 31 
Auch hat dieser Aufseher die Zuläßigkeit der Ausbezahlung des Kostgeldes ach 
beurkunden und die etwa nöthige Aenderung des Kostreichers zu beantragen. 
vollendeten Schuljahren wird er sich noch weiter die Unterbringung und Aus 
des Kindes angelegen seyn lassen. 
K. 5. - 
die 
Oie Bezirkspolizeiämter haben, insbesondere bei Anlaß der Ruggerlchte, n 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob in Beziehung auf das Armenwesen keine M
	        
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