Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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rui an der Lauchart, in gnaͤdigster Anerkennung seiner; vieljaͤhrigen thaͤtigen und 
* Mllichen Amtsführung, die silberne Eivilverdienst-Medaille zu. verleihen geruht, 
9ßJ#. Augzeichnung hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 27. August 1839. 
Für den Departements-Chef: 
Wächter. 
¾ Verfügung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend. 
* In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cann- 
1 findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
K. 1. 
tt Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Samstags den 28. Septem- 
auf dem gewoͤhnlichen Platze bei Cannstadt gefeiert. 
g. 2. 
ge - württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferdebesiher, welche etwas Aus- 
tn netes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen, 
teuer zur Vorführung derselben und zu der in Nachstehendem eröffneten Preis- 
ung eingeladen. 
g. 3. 
1 Siu#chch der Preise für die Pferdezucht wird auf die Verordnung vom 
on Atober 1336 (Reg. Blatt S. 595 f.) hingewiesen, wonach nur an die Besißer 
len, utter stutten mit Fohlen Preise ausgetheilt werden. Unter den Foh- 
vi anelche neben den Muttersturten zur Preisbewerbung gleichfalls vorgeführt 
in feah müssen, sind jedoch nur die im laufenden Jahre, nicht aber die etwa 
ten nieren Jahren gefallenen versanden. Stutten, deren diei brige Fob- 
cht mehr am Leben sind, können nicht concurriren. 
GC. 4. 
beh.Biernach bestehen die Preise bei dem diezfährigen landwirthschaftlichen Feste 
! einer silbernen Medaille:
	        
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