Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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I. in der Pferdezucht: 
#a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstutten (im Alter von 
5—8 Jahren) mit Fohlen: 
in 20—16—12. Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; » 
b) als Nachpreise für sechs Mutterstutten mit Fohlen, welche in der Pteis- 
wuͤrdigkeit den unter a) gedachten Thieren am nuaͤchsten stehen: 
in je acht Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold; 
II. in der Rindviehzucht; 
fuͤr die drei besten zweijaͤhrigen Zuchtstiere: 
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
III. in der Schaafzucht: 
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder: 
in 8—4—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten feinwolligen vierschaufligen Mutterschaafe: 
in 6—3—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
IV. in der Schweinezucht: 
für die drei besten Eber: 
in 5—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold. — 
Zu Rachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter —IV. 2. 
nannten Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen rie 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung 
den Stutten nicht mehr als einen Hauptpreis) erhalten. 
K. 5. 
Diejenigen Vewerber um die Preise in der Perdezucht, welche gemäß 
ordnung vom 51. Oktober 1856, Nro. 5, ihre trächtigen Stutten schon bei 
beit der Beschäl-Regulirung dem K. Land-Oberstallmeisteramte vorgezeigt 
der Per- 
Gelegen- 
h aben,
	        
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