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8 zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhal-
wenn sie keine Preise bekommen, einen Reisekosten-Ersatz von sechsunddreißig
ern fuͤr jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine
chidigung von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten des Aufent-
Ver an lehterem Orte. Die Enefernung von Cannstadt ist durch eine nach der
suass vom 5. September 1826 (Reg.Blatt S. 599) abgefaßte Urkunde nach-
K6.
Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stutten und Fohlen ist die
ammung, und zwar:
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestütts oder von
Landbeschälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine,
5) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine von dem privile-
girten Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande
beglaubigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des
* Hengstes beschreibt,
zuthun.
iber Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar-
lig daß sie die Stutte entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft-
en Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besitz haben, sich auszuweisen.
g. 7.
ein Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaaf= oder Schweinezucht haben
l von der Ortsobrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu
#faübigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Peisbewerbung bestimmte
ier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sey.
g. 8.
un Saͤmtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September),
zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schaafen und mit den
zedeinen Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags
br, bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, welchem die
Abst