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Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ibrer Seltenheir oder
Vohkommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums
wuͤrdig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden.
nZ 16. [—
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besiber ausgezeichneter Fabrikate, Werk
deuge, Maschinen 2c werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen.
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Den Schaulustigen bleibt nicht allein der aͤußere Umkreis der Rennbahn, sondern
die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung,
eoͤffnet. · «
Fur diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla-
denen Schaugerichte nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerichte, so wie der Ein-
tritt in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten
ume zur Verhuͤtung jeden Unfalls verboten.
g. 18.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgängern, mit
- Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt
ii unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten.
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und
(Hlichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man
n der Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch un-
sscheidene Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der
aufgestellten Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die
e uͤhrende Folge geleistet werde.
Stuttgart den 28. August 1839.
Für den Departements-Chefs:
Wachter.
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